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Bundesbeihilfeverordnung Kapitel 7 — Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 58–§ 59 · 19 Paragrafen

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Übergangsvorschriften

§ 58

(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024. (2) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (3) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5. (4) § 11 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die zum Behandlungsdatum ihren gewöhnlichen Aufenthalt spätestens seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen im Vereinigten Königreich hatten. (5) Aufwendungen für Vergütungszuschläge für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal entsprechend § 84 Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, um die notwendige Versorgung des Pflegebedürftigen zu gewährleisten, sind bis zum 31. Dezember 2025 beihilfefähig. (6) Für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, bestandskräftig festgestellt sind, gelten die Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1, des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Absatz 5, des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54 Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. Satz 1 gilt auch für ab 1. Januar 2024 entstehende Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz. (7) Im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 30. Juni 2025 ausgezahlte Beihilfeleistungen nach § 38c Absatz 1 und § 38e werden auf die Beihilfeleistungen des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 38c Absatz 1 und § 38e in Verbindung mit den §§ 39, 42 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2025 angerechnet. (8) Für Aufwendungen einer implantologischen Behandlung nach § 15 sowie einer kieferorthopädischen Behandlung nach § 15a Absatz 2, die vor dem 1. Januar 2026 begonnen wurde und fortgeführt wird, gelten die Vorschriften in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiter. Als Behandlungsbeginn gilt das Datum der erstmaligen Erbringung einer Leistung aus den Abschnitten G oder K der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte.

Inkrafttreten

§ 59

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(zu § 6 Absatz 4 Satz 2)Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen

Anlage 1Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1944 - 1946; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt 1 Völliger Ausschluss 1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne) 1.2 Atlastherapie nach Arlen 1.3 autohomologe Immuntherapien 1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr 1.5 ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi 2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr 2.2 Biophotonen-Therapie 2.3 Bioresonatorentests 2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen 2.5 Bogomoletz-Serum 2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer 2.7 Bruchheilung von Eingeweiden (Hernien) ohne Operation 3.1 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen 3.2 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA) 3.3 cytotoxologische Lebensmitteltests 4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung) 5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon 5.2 Elektronneuraldiagnostik 5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz 6.1 Frischzellentherapie 7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie) 7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität 8.1 Heileurhythmie 8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung 8.3 Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie 9.1 immunoaugmentative Therapie 9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate) 9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne) 10.1 (frei) 11.1 kinesiologische Behandlung 11.2 Kirlian-Fotografie 11.3 kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur) 11.4 konduktive Förderung nach Petö 12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie 13.1 (weggefallen) 14.1 Neurostimulation nach Molsberger 14.2 neurotopische Diagnostik und Therapie 14.3 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall 15.1 osmotische Entwässerungstherapie 16.1 Photobiomodulation (PBM) bei trockener altersbedingter Makuladegeneration (AMD) 16.2 photodynamische Therapie in der Parodontologie 16.3 Psycotron-Therapie 16.4 pulsierende Signaltherapie 16.5 Pyramidenenergiebestrahlung 17.1 (frei) 18.1 Regeneresen-Therapie 18.2 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen 18.3 Rimkus-Methode 18.4 Rolfing-Behandlung 19.1 Schwingfeld-Therapie 19.2 SIPARI-Methode 20.1 Thermoregulationsdiagnostik 20.2 Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren) 20.3 Trockenzellentherapie 21.1 (frei) 22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose 22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins 22.3 visuelle Restitutionstherapie 23.1 (frei) 24.1 (frei) 25.1 (frei) 26.1 Zellmilieu-Therapie Abschnitt 2 Teilweiser Ausschluss 1. Chelattherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung. 2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung von a) Tendinosis calcarea, b) Pseudarthrose, c) Fascziitis plantaris, d) therapierefraktärer Epicondylitis humeri radialis, e) therapierefraktärer Achillodynie oder f) therapierefraktärer Bursitis trochanterica. 3. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind. 4. Hyperthermiebehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie. 5. Klimakammerbehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. 6. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden. 7. Magnetfeldtherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen. 8. Modifizierte Eigenblutbehandlung a) Zahnheilkunde Aufwendungen für eine Behandlung mit autologen Thrombozytenkonzentraten wie plättchenreiches Plasma (PRP) und plättchenreiches Fibrin (PRF) sind nur beihilfefähig nach Extraktion eines Zahnes oder mehrerer Zähne aa) zum Volumenerhalt des Knochens beispielsweise Alveolarfortsatzes (postextraktioneller, zum Beispiel präimplantologisch indizierter Kieferkammerhalt; Socket/Ridge Preservation) oder bb) zur Verbesserung der Alveolenheilung und Reduktion des Alveolitis-Risikos (PRF als solide PRF-Plug-Matrix) insbesondere im Rahmen einer operativen Weisheitszahnentfernung. b) Augenheilkunde Aufwendungen für eine Behandlung mit autologen Serumaugentropfen aus Eigenblut als Tränenersatzstoff sind nur beihilfefähig bei einer trockenen Glandulae tarsales (Meibom-Drüsen-Dysfunktion, Sicca-Syndrom, Keratokonjunktivitis sicca etc.). 9. Ozontherapie Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen. 10. Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT) Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung von a) Fasciitis plantaris, b) therapierefraktärer Epicondylitis humeri radialis, c) therapierefraktärer Achillodynie oder d) therapierefraktärer Bursitis trochanterica. 11. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig. 12. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben. 13. Visusverbessernde Maßnahmen a) Austausch natürlicher Linsen Bei einer reinen visusverbessernden Operation sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Aufwendungen für die Linsen sind dabei nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens bis zu 270 Euro pro Linse beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für Linsen bei einer Kataraktoperation. b) Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. c) Implantation einer additiven Linse, auch einer Add-on-Intraokularlinse Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. d) Implantation einer phaken Intraokularlinse Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat.

(zu § 6 Absatz 5 Satz 4)Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen

Anlage 2Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1947 - 1952; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Nummer Leistungsbeschreibung vereinbarter Höchstbetrag 1 – 10 Allgemeine Leistungen 1 Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,50 € 2a Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall 80,00 € 2b Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. 35,00 € 3 Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers 3,00 € 4 Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig. 18,50 € 5 Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. 9,00 € 6 Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit 13,00 € 7 Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr 18,00 € 8 Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. 20,00 € 9 Hausbesuch einschließlich Beratung 9.1 bei Tag 24,00 € 9.2 in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 26,00 € 9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 29,00 € 10 Nebengebühren für Hausbesuche 10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 4,00 € 10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 8,00 € 10.5 für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 1,00 € 10.6 für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 2,00 € 10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. 0,20 € 10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. 16,00 € 11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen 11.1 Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten 5,00 € 11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) 15,00 € Schriftliche gutachterliche Äußerung 16,00 € 11.3 Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen 8,00 € 12 Chemisch-physikalische Untersuchungen 12.1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig. 3,00 € 12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zum Beispiel Zucker usw.) 4,00 € 12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment 4,00 € 12.7 Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11) 10,00 € 12.8 Blutzuckerbestimmung 2,00 € 12.9 Hämoglobinbestimmung 3,00 € 12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 6,00 € 12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl 3,00 € Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) 1,00 € 12.12 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme 3,00 € 12.13 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 6,00 € 12.14 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 7,00 € 13 Sonstige Untersuchungen 13.1 Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw. Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 6,00 € 14 Spezielle Untersuchungen 14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. 8,00 € 14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. 8,00 € 14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read 5,00 € 14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 20,00 € 14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 7,00 € 14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 41,00 € 14.7 Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen 14,00 € 14.8 Oszillogramm-Methoden 11,00 € 14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar. 8,00 € 14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungsmessungen 9,00 € 17 Neurologische Untersuchungen 17.1 Neurologische Untersuchung 21,00 € 18 – 23 Spezielle Behandlungen 20 Atemtherapie, Massagen 20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 8,00 € 20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage 6,00 € 20.3 Bindegewebsmassage 6,00 € 20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 4,00 € 20.5 Großmassage 6,00 € 20.6 Sondermassagen Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) 8,00 € 20.6 Sondermassagen Massage im extramuskulären Bereich (zum Beispiel Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) 6,00 € Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät 6,00 € 20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 6,00 € 20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 4,00 € 21 Akupunktur 21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 23,00 € 21.2 Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 7,00 € 22 Inhalationen 22.1 Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden 3,00 € 24 – 30 Blutentnahmen – Injektionen – Infusionen – Hautableitungsverfahren 24 Eigenblut, Eigenharn 24.1 Eigenblutinjektion 11,00 € 25 Injektionen, Infusionen 25.1 Injektion, subkutan 5,00 € 25.2 Injektion, intramuskulär 5,00 € 25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell 7,00 € 25.4 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung 7,00 € 25.5 Injektion, intraartikulär 11,50 € 25.6 Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 11,50 € 25.7 Infusion 8,00 € 25.8 Dauertropfeninfusion Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. 12,50 € 26 Blutentnahmen 26.1 Blutentnahme 3,00 € 26.2 Aderlass 12,00 € 27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren 27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 5,00 € 27.2 Skarifikation der Haut 4,00 € 27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,00 € 27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig 5,00 € 27.5 Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,00 € 27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 5,00 € 27.7 Setzen von Fontanellen 5,00 € 27.8 Setzen von Cantharidenblasen 5,00 € 27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) 5,00 € 27.10 Anwendung von Pustulantien 5,00 € 27.12 Biersche Stauung 5,00 € 28 Infiltrationen 28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 9,00 € 28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 15,00 € 29 Roedersches Verfahren 29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 5,00 € 30 Sonstiges 30.1 Spülung des Ohres 5,00 € 31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes 31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 9,00 € 31.2 Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung 8,00 € 32 Versorgung einer frischen Wunde 32.1 bei einer kleinen Wunde 8,00 € 32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde 13,00 € 33 Verbände (außer zur Wundbehandlung) 33.1 Verbände, jedes Mal 5,00 € 33.2 Elastische Stütz- und Pflasterverbände 7,00 € 33.3 Kompressions- oder Zinkleimverband Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. 10,00 € 34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung 34.1 Chiropraktische Behandlung 4,00 € 34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. 17,00 € 35 Osteopathische Behandlung 35.1 des Unterkiefers 11,00 € 35.2 des Schultergelenkes und der Wirbelsäule 21,00 € 35.3 der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke 21,00 € 35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 12,00 € 35.5 des Daumens 10,00 € 35.6 einzelner Finger und Zehen 10,00 € 36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. 36.1 Leitung eines ansteigenden Vollbades 7,00 € 36.2 Leitung eines ansteigenden Teilbades 4,00 € 36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 13,00 € 36.4 Kneippsche Güsse 4,00 € 37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. 37.1 Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm 3,00 € 37.2 Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine 5,00 € 37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,00 € 37.4 Elektrisches Vierzellenbad 4,00 € 37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 8,00 € 38 Spezialpackungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig. 38.1 Fangopackungen 3,00 € 38.2 Paraffinpackungen, örtliche 3,00 € 38.3 Paraffinganzpackungen 3,00 € 38.4 Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen 3,00 € 39 Elektro-physikalische Heilmethoden 39.1 Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 3,00 € 39.2 Ganzbestrahlungen 8,00 € 39.4 Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 4,00 € 39.5 Anwendung der Influenzmaschine 4,00 € 39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 4,00 € 39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 8,00 € 39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten 3,00 € 39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 3,00 € 39.10 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 4,00 € 39.11 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 4,00 € 39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator 4,00 € 39.13 Ultraschall-Behandlung 4,00 €

(zu den §§ 18 bis 21)Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung

Anlage 3Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2726 - 2728; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt 1 Psychotherapeutische Leistungen 1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) Familientherapie, b) Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs, c) Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers), d) Gestalttherapie, e) Körperbezogene Therapie, f) Konzentrative Bewegungstherapie, g) Logotherapie, h) Musiktherapie, i) Heileurhythmie, j) Psychodrama, k) Respiratorisches Biofeedback, l) Transaktionsanalyse. 2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören: a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind, b) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- oder Sexualberatung, c) Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie d) Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen. Abschnitt 2 Psychosomatische Grundversorgung 1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für a) Allgemeinmedizin, b) Augenheilkunde, c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe, d) Haut- und Geschlechtskrankheiten, e) Innere Medizin, f) Kinder- und Jugendlichenmedizin, g) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, h) Neurologie, i) Phoniatrie und Pädaudiologie, j) Psychiatrie und Psychotherapie, k) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder l) Urologie. 2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von a) einer Ärztin oder einem Arzt, b) einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten, c) einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, d) einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten. Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen. Abschnitt 3 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie 1. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden: a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie, b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie. 2. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden: a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie, b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 4 Absatz 2 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 erfüllt, c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie. 3. Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von in Nummer 1 genannten Personen als auch von in Nummer 2 genannten Personen erbracht werden. 4. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein: a) Psychotherapeutische Medizin, b) Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, c) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“. Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie durchführen. 5. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Abschnitt 4 Verhaltenstherapie 1. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden: a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie, b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie. 2. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden: a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie, b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 4 Absatz 2 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 erfüllt, c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie. 3. Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der Verhaltenstherapie bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von in Nummer 1 genannten Personen als auch von in Nummer 2 genannten Personen erbracht werden. 4. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein: a) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin, b) Psychiatrie und Psychotherapie, c) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“. Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben. Abschnitt 5 Systemische Therapie 1. Leistungen der Systemischen Therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden: a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie, b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie, c) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation auf dem Gebiet der Systemischen Therapie, die die Anforderungen des § 4 Absatz 5 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 erfüllt. 2. Leistungen der Systemischen Therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden: a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie, b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie, c) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation auf dem Gebiet der Systemischen Therapie, die die Anforderungen des § 4 Absatz 5 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 erfüllt. 3. Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der Systemischen Therapie bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von in Nummer 1 genannten Personen als auch von in Nummer 2 genannten Personen erbracht werden. 4. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein: a) Psychiatrie und Psychotherapie, b) Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, c) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder d) Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie. Abschnitt 6 Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung 1. Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung dürfen nur von Personen erbracht werden, die a) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung erworben haben, b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und c) über eine der folgenden Qualifikationen verfügen: aa) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3, 4 oder 5, bb) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3, 4 oder 5. 2. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, so muss diese Person a) die Voraussetzungen nach den Abschnitten 3, 4 oder 5 erfüllen und b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

(weggefallen)

Anlage 4Schlussvorschriften

(weggefallen)

(weggefallen)

Anlage 5Schlussvorschriften

(weggefallen)

(weggefallen)

Anlage 6Schlussvorschriften

(weggefallen)

(weggefallen)

Anlage 7Schlussvorschriften

(weggefallen)

(zu § 22 Absatz 4)Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel

Anlage 8Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1991 - 1992; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig: 1. Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der a) Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und soziotherapeutischen Maßnahmen, b) Reduktion des Alkoholkonsums bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten, die zu einer Abstinenztherapie hingeführt werden, für die aber entsprechende Therapiemöglichkeiten nicht zeitnah zur Verfügung stehen, für die Dauer von höchstens drei Monaten, in Ausnahmefällen für die Dauer von weiteren drei Monaten. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Erforderlichkeit der Alkoholentwöhnungsmittel in der ärztlichen Verordnung besonders begründet worden ist. 2. Antidiabetika, orale, sind nur beihilfefähig nach einer Therapie mit nichtmedikamentösen Maßnahmen, die erfolglos war; die Anwendung anderer therapeutischer Maßnahmen ist zu dokumentieren. 3. Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als a) Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen, b) systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien. 4. Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mit a) Amputation oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oder b) diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in weniger als 10 Minuten bei Ruhe oder c) Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können. 5. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit a) akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten, b) Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen, c) akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert worden ist. 6. Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen: a) Nateglinid b) Repaglinid. Repaglinid ist nur beihilfefähig bei Behandlung niereninsuffizienter Personen mit einer Kreatinin-Clearance von weniger als 25 ml/min, sofern keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist. 7. Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen: a) Insulin Aspart, b) Insulin Glulisin, c) Insulin Lispro. Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind. Dies gilt nicht für Personen, a) die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind, b) bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder c) bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist. 8. Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen: a) Insulin glargin, b) Insulin detemir. Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für a) eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Ausnahmefällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder b) Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind. 9. Prostatamittel sind nur beihilfefähig a) einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie b) längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist. 10. Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen.

(zu § 23 Absatz 1)Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

Anlage 9Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1247 - 1254; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis Vorbemerkungen: Wenn im Leistungsverzeichnis ein Richtwert angegeben ist, ist die jeweilige Therapiemaßnahme einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung sowie ihrer Dokumentation innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens durchzuführen. Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden. Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten. Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro Bereich Inhalation 1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung a) als Einzelinhalation 12,10 b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,80 c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 7,50 Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig. 2 Radon-Inhalation a) im Stollen 14,90 b) mittels Hauben 18,20 Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen 3 Physiotherapeutische Befundung und Berichte a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall 16,50 b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 66,10 c) physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung 35,80 d) Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung 26,80 4 Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 25 Minuten 29,00 5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 25 bis 35 Minuten 46,00 6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 bis 45 Minuten 57,40 7 Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 13,00 8 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 16,20 9 Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 86,80 10 Krankengymnastik im Bewegungsbad a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 33,10 b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 23,60 c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 15,60 11 Manuelle Therapie, Richtwert: 15 bis 25 Minuten 34,80 12 Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 20 Minuten 20,00 13 Bewegungsübungen a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 13,40 b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 10 bis 20 Minuten 8,30 14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 32,10 b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 23,50 c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 15,90 15 Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag 115,30 16 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr 54,50 17 Traktionsbehandlung mit Gerät (beispielsweise Schrägbrett, Extensionstisch, Perlʼsches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 8,80 Bereich Massagen 18 Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 15 bis 20 Minuten 21,10 b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 20 bis 30 Minuten 25,40 19 Manuelle Lymphdrainage (MLD) a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 35,10 b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten 52,70 c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 70,20 d) Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (beispielsweise Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig 22,40 20 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 15 bis 20 Minuten 33,00 Bereich Palliativversorgung 21 Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten 66,00 Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder 22 Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 15 Minuten 13,60 23 Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (beispielsweise Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 15,80 b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung 36,20 c) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Großpackung 47,80 24 Schwitzpackung (beispielsweise spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,70 25 Kaltpackung (Teilpackung) a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 10,20 b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 20,30 26 Heublumensack, Peloidkompresse 12,10 27 Sonstige Packungen (beispielsweise Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz 6,10 28 Trockenpackung 4,10 29 Guss a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 4,10 b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 6,10 c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 5,40 30 An- oder absteigendes Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) an- oder absteigendes Teilbad (beispielsweise nach Hauffe) 16,20 b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) 26,40 31 Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 12,10 b) Vollbad 17,60 32 Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 25,10 33 Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 43,30 b) Vollbad 54,10 34 Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 37,90 b) Vollbad 43,30 35 Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe 43,30 36 Medizinische Bäder mit Zusatz a) Hand- oder Fußbad 8,80 b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 17,60 c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40 d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 4,10 37 Gashaltige Bäder a) gashaltiges Bad (beispielsweise Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 27,10 b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 29,70 c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 27,70 d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40 e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 4,10 38 Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig. Bereich Kälte- und Wärmebehandlung 39 Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen, Richtwert: 5 bis 10 Minuten 12,90 40 Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 7,50 41 Ultraschall-Wärmetherapie, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 14,30 Bereich Elektrotherapie 42 Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 8,30 43 Elektrostimulation bei Lähmungen, Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten 18,30 44 Iontophorese 8,20 45 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad), Richtwert: 10 bis 20 Minuten 14,90 46 Hydroelektrisches Vollbad (beispielsweise Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 29,00 Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie 47 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig, Richtwert: 60 Minuten 117,30 48 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig, Richtwert: 30 Minuten 58,70 49 Bericht an die verordnende Person 6,60 50 Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person 117,30 51 Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen a) Richtwert: 30 Minuten 52,20 b) Richtwert: 45 Minuten 71,70 c) Richtwert: 60 Minuten 91,30 52 Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten 64,50 b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten 34,60 c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten 117,30 d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten 58,70 Bereich Ergotherapie 53 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 47,70 54 Einzelbehandlung a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 45 Minuten 57,00 b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 60 Minuten 76,00 c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 75 Minuten 94,90 55 Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 120 Minuten 151,90 b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 120 Minuten 182,60 c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 120 Minuten 152,40 56 Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen) a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten 45,60 b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 60 Minuten 60,80 c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 75 Minuten 76,00 57 Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen) a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten 20,00 b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 60 Minuten 26,60 c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 105 Minuten 46,50 58 Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten 57,00 59 Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 120 Minuten 152,40 60 Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten 45,60 61 Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 60 Minuten 26,60 Bereich Podologie 62 Podologische Behandlung (klein), Richtwert: 35 Minuten 36,10 63 Podologische Behandlung (groß), Richtwert: 50 Minuten 52,00 64 Podologische Befundung, je Behandlung 3,60 65 Erst- und Eingangsbefundung a) Erstbefundung (klein), Richtwert: 20 Minuten 28,70 b) Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr, Richtwert: 45 Minuten 57,60 c) Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer, Richtwert: 20 Minuten 23,20 66 Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 17,40 67 Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, beispielsweise nach Ross Fraser 101,70 68 Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, beispielsweise nach Ross Fraser 55,70 69 Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, beispielsweise nach Ross Fraser 51,00 70 Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange 99,90 71 Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange 55,20 72 Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit 17,70 73 Behandlungsabschluss, ggf. einschließlich der Entfernung der Nagelkorrekturspange 26,60 73.1 Nagelspangenbehandlung, zweimal je Behandlungstag Aufwendungen für Leistungen der Nummern 67 bis 71 sind daneben nicht beihilfefähig. 57,20 73.2 Aufschlag für besonderen Aufwand bei der Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder von Personen mit Unguis incarnatus in den Stadien 2 bis 3 (Diagnosegruppe UI2), zweimal je Behandlungstag Aufwendungen für Leistungen der Nummern 67 bis 71 sind daneben nicht beihilfefähig. 17,40 Bereich Ernährungstherapie 74 Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 30 Minuten 40,90 75 Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 60 Minuten 81,70 76 Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert: 60 Minuten 66,90 77 Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei 66,90 78 Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 40,90 79 Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 81,70 80 Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 81,70 81 Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 28,60 82 Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 57,20 Bereich Sonstiges 83 Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. 27,60 84 Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal 18,00 85 Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand) Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a bis c, Nummer 59 oder Nummer 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden. Aufwendungen für Leistungen der Nummern 83 und 84 sind daneben nicht beihilfefähig. 27,60 86 Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person 1,40 87 Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung 98,60 Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie 1. Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird: a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ), bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik, cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik, dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden, ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb, b) Operationen am Skelettsystem bei aa) posttraumatischen Osteosynthesen, bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen, c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei aa) Schulterprothesen, bb) Knieendoprothesen, cc) Hüftendoprothesen, d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten, bei aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband), bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion, bbb) Rotatorenmanschettenruptur, ccc) schwerer Schultersteife (frozen shoulder), ddd) Impingement-Syndrom, eee) Schultergelenkluxation, fff) tendinosis calcarea, ggg) periathritis humero-scapularis, cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss, dd) Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage), e) Amputationen. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“. 2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen. 3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen: a) Krankengymnastische Einzeltherapie, b) Physikalische Therapie, c) MAT. 4. Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten. 5. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen. Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining, Medizinische Trainingstherapie 1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn a) das Training verordnet wird von aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“, b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und c) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden. 2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt. 3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig: a) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig. b) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig. 4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16. 5. Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden. Abschnitt 4 Palliativversorgung 1. Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind. 2. Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei a) passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen, b) aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder ‑insuffizienz, c) atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen, d) spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt), e) schlaffen Lähmungen, f) abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems, g) Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane, h) funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur), i) unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung. 3. Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen: a) Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan, b) Wahrnehmungsschulung, c) Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie), d) dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen), e) angepasstes, gerätegestütztes Training, f) Anwendung entstauender Techniken, g) Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung, h) ergänzende Beratung, i) Begleitung in der letzten Lebensphase, j) Anleitung oder Beratung der Bezugsperson, k) Hilfsmittelversorgung, l) interdisziplinäre Absprachen.

(zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel

Anlage 10Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1255; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht: 1. Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie a) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, b) Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister, c) Krankengymnastin oder Krankengymnast, 2. Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie a) Logopädin oder Logopäde, b) Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut, c) staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen, d) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge, e) klinische Linguistin oder klinischer Linguist, f) klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler, g) bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch aa) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge, bb) Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte, cc) Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte, dd) Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte, h) Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist, 3. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung) a) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, b) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, 4. Bereich Podologie a) Podologin oder Podologe, b) medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes, 5. Bereich Ernährungstherapie a) Diätassistentin oder Diätassistent, b) Oecotrophologin oder Oecotrophologe, c) Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.

(zu § 25 Absatz 1 und 4)Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Anlage 11Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2001 - 2009; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke Die Aufwendungen für die Anschaffung von Hilfsmitteln, Geräten und Körperersatzstücken, die unter den Hilfsmittelgruppen der Nummern 1 bis 31 aufgeführt sind, sind – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet werden: 1. Absauggeräte 1.1 Ballspritze 1.2 Gerät zum Entfernen von Körperflüssigkeiten oder Fremdstoffen mittels Erzeugung von Unterdruck, einschließlich Zubehör 1.3 Katheder, auch Ballonkatheder, einschließlich Zubehör 1.4 Milchpumpe 2. Adaptionshilfen 2.1 Anzieh- und Ausziehhilfe 2.2 Helfende Hand, Scherenzange 2.3 Hilfsmittel zur Unterstützung von Verrichtungen im Alltag zur Bewahrung der Selbstständigkeit 2.4 Schreibhilfsmittel (beispielweise Kopfring mit Stab, Kopfschreiber) 2.5 Lesehilfe (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell) 2.6 Mundstab und Mundgreifstab 3. Apparate zur elektronischen Nerven- oder Muskelstimulation 3.1 Defibrillatorweste 3.2 Elektrostimulationsgerät 3.3 Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese) 3.4 Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie) 3.5 Schwellstromapparat 4. Applikationshilfen 4.1 Ernährungssonde 4.2 Glasstäbchen 4.3 GnRH-Pumpe im Rahmen der Kinderwunschbehandlung 4.4 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör 4.5 Kanülen und Zubehör 4.6 Klyso 4.7 Spritze 5. Bade- und Duschhilfen 5.1 Auftriebshilfe (bei bestehender Schwerbehinderung) 5.2 Badestrumpf, Duschstrumpf 5.3 Badewannensitz (bei bestehender Schwerbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis) 5.4 Badewannenverkürzer 5.5 Duschsitz, Duschstuhl 6. Bandagen 6.1 Armtragegurt, Armtragetuch 6.2 Beugebandage 6.3 Bruchband 6.4 Clavicula-Bandage 6.5 Ellenbogenbandage 6.6 Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten 6.7 Gilchrist-Bandage 6.8 Handgelenk-Bandage 6.9 Handgelenkriemen 6.10 Kniekappe, Kniebandage, Kreuzgelenkbandage 6.11 Knöchelstütze, Gelenkstütze 6.12 Kreuzstützbandage 6.13 Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinde 6.14 Lumbalbandage 6.15 Mangoldsche Schnürbandage 6.16 Narbenbandage 6.17 Spreizfußbandage 6.18 Sprunggelenkbandage 6.19 Sprunggelenkmanschette 7. Blindenhilfsmittel 7.1 Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät) 7.2 Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb, Gespannprüfung) 7.3 Blindenstock, Blindenlangstock, Blindentaststock 7.4 Farberkennungsgerät 7.5 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges 7.6 Schutzbrille für Blinde 8. Gehhilfen 8.1 Delta-Gehrad 8.2 Gehhilfe, Gehübungsgerät 8.3 Krankenstock 8.4 Krücke 8.5 Rollator 8.6 Wasserfeste Gehhilfe 9. Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie 9.1 Aquamat (Spezialkanüle für Kehlkopflose) 9.2 Billroth-Batist-Lätzchen 9.3 Phonator 9.4 Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät 10. Hilfsmittel für die Anwendung am Auge 10.1 Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette, -stäbchen 10.2 Augenklappe, Augenabdeckpflaster 11. Hilfsmittel zum Glukosemanagement 11.1 Blutzuckermessgerät 11.2 Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring – CGM, Flash Glucose Monitoring – FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit Diabetes mellitus sowie bei anderen Erkrankungen mit implizierten häufigen Hypoglykämien/Hypoglykämiewahrnehmungsstörung; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig 11.3 Hochtontherapiegerät 11.4 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor) 11.5 Lanzette zur Insulintherapie 12. Hilfsmittel zum Hautschutz 12.1 Manschette als Kratzschutz bei Hautekzem 12.2 Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall) 13. Hilfsmittel zur Behandlung von Hüftdysplasie bei Kindern 13.1 Pavlik-Bandage 13.2 Spreizhose, -schale, -wagenaufsatz 14. Hilfsmittel zur Kompressionstherapie 14.1 Krampfaderbinde 14.2 Textiles Kompressionshilfsmittel (beispielsweise Kompressionsstrümpfe, -strumpfhose) 14.3 Wechseldruckgerät 15. Hörhilfen 15.1 Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör 15.2 Gehörschutz 15.3 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] sowie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1 500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Gehörlosigkeit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten 15.4 Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige 15.5 Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige 15.6 Tinnitusgerät 15.7 Übertragungsanlage – zur Befriedung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einem Hörgerät oder einem Cochlea-Implantat oder wenn bei peripherer Normalhörigkeit aufgrund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht 15.8 Vibrationstrainer bei Gehörlosigkeit 16. Inhalations- und Atemtherapiegeräte 16.1 Atemtherapiegerät 16.2 Impulsvibrator 16.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher 17. Inkontinenzhilfen 17.1 Bettnässer-Weckgerät 17.2 Einmal-Schutzhose bei Querschnittsgelähmten 17.3 Gummihose sowie saugende körpernah getragene Inkontinenzhilfen (insbesondere Fixierhosen für Inkontinenzvorlagen, saugende Inkontinenzhosen und -vorlagen) bei Blasen- oder Darminkontinenz 17.4 Penisklemme 17.5 Sphinkter-Stimulator 17.6 Urinal 18. Kranken- und Behindertenfahrzeuge 18.1 Elektromobil bis 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung 18.2 Krankenfahrstuhl (auch elektrisch) einschließlich Zubehör 19. Krankenpflegeartikel 19.1 Fingerling 19.2 Fixiersystem (beispielsweise für Krankenbett und Rollstuhl) 19.3 Krankenpflegebett 19.4 Kieferspreizgerät, Kiefermuskeltrainer 19.5 Mundsperrer 20. Lagerungshilfen und Hilfsmittel gegen Dekubitus 20.1 Abduktionskissen, -keil 20.2 Dekubitus-Schutzmittel (beispielsweise Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße) 20.3 Gipsbett, Liegeschale 21. Messgeräte für Körperzustände und -funktionen 21.1 Alarmgerät für Personen mit Epilepsie 21.2 Blutdruckmessgerät 21.3 Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichen Herzklappenersatz) 21.4 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor 21.5 Peak-Flow-Meter 22. Mobilitätshilfen 22.1 Auffahrrampe für einen Krankenfahrstuhl 22.2 Aufrichteschlaufe 22.3 Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig) 22.4 Aufstehgestelle 22.5 Behinderten-Dreirad 22.6 Drehscheibe, Umsetzhilfe 22.7 Hebekissen 22.8 Katapultsitz 22.9 Lifter (beispielsweise Krankenlifter, Multilift, Badhelfer, Krankenheber, Badewannenlifter) 22.10 Rollbrett 22.11 Rutschbrett 23. Orthesen und Schienen 23.1 Fingerschiene 23.2 Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze 23.3 Klumpfußschiene 23.4 Klumphandschiene 23.5 Orthese, Orthoprothese, Korrekturschiene, Korsett, Haltemanschette 23.6 Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel 23.7 Quengelschiene 23.8 Suspensorium 23.9 Symphysengürtel 24. Prothesen 24.1 Kniepolster, -rutscher bei Unterschenkelamputation 24.2 Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen 24.3 Stubbies 24.4 Stumpfstrumpf 25. Schuhe und Einlagen 25.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse 25.2 Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner) 25.3 Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung) 25.4 Gehgipsgalosche 25.5 Innenschuh, orthopädischer 25.6 Korrektursicherungsschuh 25.7 Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro: 25.7.1 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren) 25.7.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren) 25.7.3 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro) 25.7.4 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren) 25.7.5 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren) 25.8 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro 25.9 Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr) 25.10 Spezialschuhe für Personen mit Diabetes mellitus, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro 25.11 Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen) 25.12 Verbandsschuhe (Einzelschuhversorgung) 26. Sitz- und Stehhilfen 26.1 Arthrodesensitzkissen, -sitzkoffer 26.2 Schrägliegebrett 26.3 Sitzkissen für Oberschenkelamputierte 26.4 Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht 26.5 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter 26.6 Therapiestuhl 27. Sprechhilfen 27.1 Lispelsonde 27.2 Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion 28. Stomaartikel 28.1 Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik 28.2 Urostomiebeutel 28.3 Vorfallbandage bei Mastdarm- oder Scheidenvorfall 29. Therapeutische Hilfsmittel zur Mobilisation 29.1 Bewegungsschiene 29.2 Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern 29.3 Krabbler für Personen mit Spastik 29.4 Spastikerhilfe (Gymnastik-, Übungsgeräte) 29.5 Stehübungsgerät 29.6 Therapeutisches Bewegungsgerät (nur mit Spasmenschaltung) 30. Toilettenhilfen 30.1 Hilfsmittel zur Toilettenverrichtung bei Schwerbehinderung oder Personen mit Hüfttotalendoprothese 30.2 Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz 31. Sonstige Hilfsmittel 31.1 Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (beispielweise Universalhalter bei Schwerbehinderung zur Erleichterung der Körperpflege und Nahrungsaufnahme) 31.2 Bestrahlungsmaske für amblulante Strahlentherapie 31.3 Communicator bei Sprech- oder Sprachstörungen 31.4 Computerspezialausstattung bei Behinderung; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen 31.5 Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese) 31.6 Heimdialysegerät 31.7 Psoriasiskamm 31.8 Schlafpositionsgerät zur Lagetherapie bei positionsabhängiger obstuktiver Schlafapnoe (eine gleichzeitige Versorgung mit einem Atemtherapiegerät ist ausgeschlossen) 31.9 Schutzhelm bei Behinderung, Kopfschützer Abschnitt 2 Perücken Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei: 1. Chemotherapie, 2. Strahlenbehandlung, 3. vorübergehender oder dauerhafter Medikamentengabe, 4. Operationen, 5. Infekten oder entzündlichen Erkrankungen, 6. Stoffwechselerkrankungen, 7. psychischen Erkrankungen mit oder durch Haarverlust, 8. sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust, 9. Deformation des Kopfes mit entstellender Wirkung, 10. Unfallfolgen. Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn 1. seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergangen ist, 2. seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei Jahre vergangen sind oder 3. sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume die Kopfform geändert hat. Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig. Abschnitt 3 Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining 1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig. 2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig: a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen: aa) <!-- SPLIT UMBAU : [Text: Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung ][Element: ][Text: sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden][Element: ][Text: 63,50 Euro,]--> Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 85 Euro, bb) <!-- SPLIT UMBAU : [Text: Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde ][Element: ][Text: im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird][Element: ][Text: 50,48 Euro,]--> Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 68 Euro, cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden, b) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt, c) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt. 3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer. 4. Aufwendungen für ärztlich verordnete elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für Blinde sind beihilfefähig. Abschnitt 4 Sehhilfen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen 1. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker. 2. Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil a) sich die Refraktion geändert hat, b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist, c) sich die Kopfform geändert hat. 3. Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig: a) Brillen, b) Kontaktlinsen, c) vergrößernde Sehhilfen. 4. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2. Unterabschnitt 2 Brillen zur Verbesserung des Visus 1. Aufwendungen für Brillen, einschließlich der Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker, sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) <!-- SPLIT UMBAU : [Text: Brillen mit Einstärkengläsern ][Element: ][Text: 110 Euro,]--> Brillen mit Einstärkengläsern 110 Euro, b) <!-- SPLIT UMBAU : [Text: Brillen mit Mehrstärkengläsern ][Element: ][Text: 260 Euro.]--> Brillen mit Mehrstärkengläsern 260 Euro. 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich, b) Bildschirmbrillen, c) Brillenversicherungen, d) Zweitbrillen, deren Korrektionsstärke bereits der einer vorhandenen Brille entspricht (Mehrfachverordnung), e) Reservebrillen, die beispielsweise aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden, f) Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4, g) Brillenetuis. Unterabschnitt 3 Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus 1. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei: a) Myopie ab 8 dpt, b) Hyperopie ab 8 dpt, c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird, d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt, e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) ab 2 dpt, f) Keratokonus, g) Aphakie, h) Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren), i) Anisometropie ab 2 dpt. 2. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro, b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro. 3. Beihilfefähig sind a) bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 zusätzlich Aufwendungen für Brillen nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2, b) bei Nichtvorliegen einer Indikation nach Nummer 1 einmalig nur die vergleichbaren Kosten für Brillen; im Falle einer Ersatzbeschaffung gelten die Regelungen nach Unterabschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a und b. 4. Nicht beihilfefähig sind: a) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen, b) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris, c) One-Day-Linsen, d) multifokale Kontaktlinsen oder Mehrstärkenkontaktlinsen, e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern, f) orthokeratologische Kontaktlinsen (Nachtlinsen) zur Korrektur von Fehlsichtigkeit im Schlaf, g) Reinigungs- und Pflegemittel für Kontaktlinsen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unterabschnitt 4 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe 1. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig: a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in Ausnahmefällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger, b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf, c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat. 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne, b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre), c) Fresnellinsen. Unterabschnitt 5 Therapeutische Sehhilfen 1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist: a) Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (beispielsweise Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse), bb) Albinismus; b) Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei aa) Aphakie, bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts, cc) UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde, dd) Iriskolobom, ee) Albinismus; c) Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie; d) Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie), bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (beispielsweise Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie), cc) Albinismus. Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. e) Horizontale Prismen in Gläsern aa) ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung, bb) ab 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien, cc) ab 1 Prismendioptrie, bei aaa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, bbb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, beispielsweise prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. f) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei aa) erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind, bb) funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig. g) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung; h) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; i) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln; j) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (beispielsweise infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden; k) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (beispielsweise Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus); l) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten, bb) Abrasio nach Operation, cc) Verätzung oder Verbrennung, dd) Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend), ee) Keratoplastik, ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen (beispielsweise Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis); m) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr; n) Kontaktlinsen aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex, bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik. 2. Ist neben den Aufwendungen für Gläser nach Nummer 1 Buchstaben a bis f zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, sind Aufwendungen für entsprechende Gläser zusätzlich bis zur Höhe der Pauschalen des Unterabschnitts 2 beihilfefähig. Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz für Gläser nach Nummer 1 Buchstaben a bis d sind beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde. 3. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für a) Kantenfilter bei aa) altersbedingter Makuladegeneration, bb) diabetischer Retinopathie, cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung), dd) Fundus myopicus, b) Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen, c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.

(zu § 25 Absatz 1, 2 und 4)Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle

Anlage 12Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2010 - 2012; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 3) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände: 1.1 Adju-Set, Adju-Sano (vielseitig verwendbarer Stuhl) 1.2 Angorawäsche 1.3 antiallergene Matratzen, Matratzenbezüge und Bettbezüge 1.4 Aqua-Therapie-Hose 1.5 Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl 1.6 Assistenzhund (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 1.7 Augenheizkissen 1.8 Autofahrerrückenstütze 1.9 Autokindersitz 1.10 Autokofferraumlifter 1.11 Autolifter 2.1 Badewannengleitschutz, -kopfstütze, -matte 2.2 Bandage (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 2.3 barrierefreie Badewanne, Sitzbadewanne 2.4 Basalthermometer sowie sonstige Hilfsmittel und Geräte zur Bestimmung und Kontrolle des Monatszyklus 2.5 Bauchgurt 2.6 Bestrahlungsgerät, -lampe zur Selbstbehandlung (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 2.7 Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 2.8 Bettbrett, -füllung, -lagerungskissen, -platte, -rost, -stütze (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 2.9 Bett- und Beistelltisch 2.10 Bidet 2.11 Bildschirmbrille 2.12 Blindenuhr, sprechende Armbanduhr 3.1 (frei) 4.1 Dusche 5.1 Einkaufsnetz 5.2 Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich 5.3 Eisbeutel und -kompressen 5.4 Elektrische Schreibmaschine 5.5 Elektrische Zahnbürste 5.6 Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt 5.7 Elektro-Luftfilter 5.8 Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000) 5.9 Erektionshilfen 6.1 Fieberthermometer 7.1 Garage für Krankenfahrzeuge 8.1 Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 18.2 der Anlage 11 erforderlich 8.2 Hängeliege 8.3 Hausnotrufsystem 8.4 Hautschutzmittel 8.5 Heizdecke, -kissen 8.6 Hilfsgerät für die Hausarbeit 8.7 Höhensonne 8.8 Hörkissen 8.9 Hörkragen 9.1 Intraschallgerät (Schallwellengerät) 9.2 Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma) 9.3 Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100) 9.4 Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger 10.1 (frei) 11.1 Klingelleuchte, die nicht von Nummer 15.4 der Anlage 11 erfasst ist 11.2 Knickfußstrumpf 11.3 Knoche Natur-Bruch-Slip 11.4 Kommunikationssystem (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 11.5 Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung 11.6 Krankenunterlage (saugende Bettschutzeinlagen), es sei denn, a) sie ist zur Sicherung der Behandlung einer Krankheit bei Harn- oder Stuhlinkontinenz erforderlich oder b) die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht 11.7 Kreislaufgerät 11.9 Kreislaufgerät 12.1 Lagerungskissen oder -stütze, das beziehungsweise die nicht von Nummer 20.1 der Anlage 11 erfasst ist 12.2 Language-Master 12.3 Luftreinigungsgeräte 13.1 Magnetfolie 13.2 Monophonator 13.3 Munddusche 14.1 Nackenheizkissen 14.2 (weggefallen) 15.1 Öldispersionsapparat 16.1 Pulsfrequenzmesser 17.1 (frei) 18.1 Raumluftbefeuchter 18.2 Rotlichtlampe 19.1 Salbenpinsel 19.2 Schlaftherapiegerät (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 19.3 Schuhe (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 19.4 Spezialsitz 19.5 Spirometer 19.6 Sport- und Therapiegerät, beispielsweise Ergometer, Expander, Fußgymnastik-Rolle oder Ähnliches (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt) 19.7 Sterilisator 19.8 Stimmübungssystem für Kehlkopflose 19.9 Stockroller, Stockständer 19.10 Stufenbett 19.11 SUNTRONIC-System (AS 43) 20.1 Taktellgerät 20.2 Tamponapplikator 20.3 Tandem für Behinderte 20.4 Telefonverstärker 20.5 Telefonhalter 20.6 Therapeutische Wärme-/Kältesegmente 20.7 Treppenlift, Monolift, Plattformlift 21.1 Ultraschalltherapiegeräte 21.2 Urin-Prüfgerät 22.1 Venenkissen 23.1 Waage 23.2 Wandstandgerät 24.1 (frei) 25.1 (frei) 26.1 Zahnpflegemittel 26.2 Zweirad für Behinderte.

(zu § 41 Absatz 1 Satz 3)Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

Anlage 13Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 885; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen 1.1 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz 1.2 Früherkennungsuntersuchungen 1.2.1 U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben 1.2.2 U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben 1.2.3 J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben 2 Schutzimpfungen 2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen 2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen

(weggefallen)

Anlage 14Schlussvorschriften

(weggefallen)

(weggefallen)

Anlage 14aSchlussvorschriften

(weggefallen)

(weggefallen)

Anlage 15Schlussvorschriften

(weggefallen)

(zu § 51a Absatz 2)

Anlage 16Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1261 — 1262; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Zum Volltext: Bundesbeihilfeverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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