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Bundesdisziplinargesetz Kapitel 4 — Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 69–§ 70 · 2 Paragrafen

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Form, Frist und Zulassung der Revision

§ 69

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision

§ 70

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend. (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Zum Volltext: Bundesdisziplinargesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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