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Bundesdisziplinargesetz Abschnitt 2 — Beschwerde

§ 67–§ 68 · 2 Paragrafen

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Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

§ 67

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(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. (2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

§ 68

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Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.

Zum Volltext: Bundesdisziplinargesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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