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Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung Abschnitt 1 — Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1–§ 5 · 5 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 1

Der Ausbildungsberuf des Behälter- und Apparatebauers und der Behälter- und Apparatebauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 4 „Behälter- und Apparatebauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Dauer der Berufsausbildung

§ 2

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 3

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 4

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen, 2. Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation, 3. Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme, 4. Herstellen, Montieren und Demontieren von Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen, 5. Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen, 6. Behandeln und Schützen von Oberflächen, 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und 8. Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und 4. Umweltschutz.

Ausbildungsplan

§ 5

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Zum Volltext: Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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