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Versicherungsberichterstattungs-Verordnung Kapitel 2 — Interner vierteljährlicher Zwischenbericht

§ 19–§ 20 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Umfang der Berichterstattung

§ 19

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(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. Die Berichterstattung erfolgt 1. gemäß Formular F.601.01 durch Lebensversicherungsunternehmen, 2. gemäß Formular F.602.01 durch Pensionskassen, 3. gemäß Formular F.603.01 durch Krankenversicherungsunternehmen und 4. gemäß Formular F.604.01 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen. (2) Für die Formulare F.601.01 bis F.604.01 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.

Frist für die Einreichung

§ 20

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Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Bundesanstalt spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt.

Zum Volltext: Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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