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Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Fünfter Abschnitt — Übergangsbestimmungen

§ 15 · 1 Paragraf

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Übergangsregelungen

§ 15

Für die Dauer der Übergangszeit nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes nehmen der Präsident, der Vizepräsident sowie die ständigen Vertreter die Funktionen der Abteilungsleiter wahr. Ausnahmen bestimmt das Bundesministerium durch Erlaß.

Zum Volltext: Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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