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BND-Gesetz Unterabschnitt 2 — Datenübermittlung an den Bundenachrichtendienst und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst

§ 10–§ 10a · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst

§ 10

(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts dürfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung 1. für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist. Für das Bundesministerium der Verteidigung und die Dienststellen der Bundeswehr gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 erforderlich ist. (2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekanntgewordenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen sie dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 übermitteln. (3) Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und nach § 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich geführte Register einsehen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwenden. (3a) (weggefallen) (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist § 18 Abs. 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen

§ 10a

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist 1. zur Erfüllung seiner Aufgaben oder 2. zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle. Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig. (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den Unterabschnitten 3 und 4.

Zum Volltext: BND-Gesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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