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BND-Gesetz Abschnitt 7 — Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 66–§ 67 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Strafvorschriften

§ 66

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 60 Absatz 2 eine Mitteilung macht.

Bußgeldvorschriften

§ 67

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 2 eine Person betraut. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Zum Volltext: BND-Gesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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