Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
§ 14
Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.
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Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.
(Inkrafttreten)
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