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Bundesnebentätigkeitsverordnung Dritter Abschnitt — Geltungsbereich, Berlinklausel, Inkrafttreten

§ 14–§ 16 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

§ 14

Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.

Zum Volltext: Bundesnebentätigkeitsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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