123a)b)c)die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes;in der Bundespolizei:a)b)die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes;im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:a)b)c)die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes.beim Deutschen Bundestag:(1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:
123456die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,die Festlegung von Altersgrenzen,den Erwerb der Laufbahnbefähigung,die Grundsätze der Fortbildung,die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg unddie Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel.(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
1234das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowiedie Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über