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Bundespolizeibeamtengesetz Abschnitt III — Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 14–§ 15 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften

§ 14

Wird in anderen Vorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert worden oder weggefallen sind, treten an ihre Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen nach den geänderten Vorschriften.

Verwaltungsvorschriften

§ 15

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Zum Volltext: Bundespolizeibeamtengesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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