Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist, stellt die Bundesregierung fest: Zur 18. Bundesversammlung wählt die Volksvertretung des Landes Baden-Württemberg 82 Mitglieder Bayern 99 Mitglieder Berlin 26 Mitglieder Brandenburg 21 Mitglieder Bremen 5 Mitglieder Hamburg 13 Mitglieder Hessen 45 Mitglieder Mecklenburg-Vorpommern 13 Mitglieder Niedersachsen 63 Mitglieder Nordrhein-Westfalen 134 Mitglieder Rheinland-Pfalz 31 Mitglieder Saarland 8 Mitglieder Sachsen 33 Mitglieder Sachsen-Anhalt 17 Mitglieder Schleswig-Holstein 23 Mitglieder Thüringen 17 Mitglieder.
Quelle
BVers18ZBek – Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der 18. Bundesversammlung
BVers18ZBek – Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der 18. Bundesversammlung
Daten mit Stand vom 2026-09-22 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗
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