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GrESteAV – Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer

GrESteAV – Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer

GrESteAV · Verordnung · Ausgefertigt am 2026-09-29 · 5 Paragrafen

In KraftIn Kraft seit 2026-09-29

FassungenUns liegt nur diese Fassung vor; in Kraft seit 2026-09-29.

Daten mit Stand vom 2026-10-06 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Eingangsformel

Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung regelt die elektronische Übermittlung der Anzeige von Notaren an Finanzämter nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes.

Übermittlung der Anzeige

§ 2

(1) Die elektronische Anzeige nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung) nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung zu übermitteln. Der Datensatz hat neben den Inhalten nach § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes auch die für die Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlichen Daten zu enthalten. Der Notar ist verpflichtet, der Anzeige eine maschinenlesbare und durchsuchbare Abschrift der Urkunde als elektronisches Dokument im Dateiformat PDF beizufügen. Urkundenbestandteile, die sich nicht für eine optische Textzeichenerkennung eignen, müssen nicht maschinenlesbar und durchsuchbar sein. Bei Abweichungen zwischen dem mittels Textzeichenerkennung erstellten Text und dem bildlich wiedergegebenen Urkundeninhalt sind allein die bildlich wiedergegebenen Informationen maßgeblich. (2) Kann die Abschrift der Urkunde aufgrund der Dateigröße nicht über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermittelt werden, so hat insoweit eine gesonderte Übermittlung in Papierform zu erfolgen. (3) Ist die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. Auf Anforderung sind sie als elektronische Dokumente nachzureichen.

Inkrafttreten

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Schlussvorschriften

Weitere Vorschriften derselben Art
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