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Bundeswaldgesetz Abschnitt I — Allgemeine Vorschrift

§ 15 · 1 Paragraf

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Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse

§ 15

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Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften (Abschnitt II), Forstbetriebsverbände (Abschnitt III) und anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen (Abschnitt IV).

Zum Volltext: Bundeswaldgesetz

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