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Bundeswaldgesetz Abschnitt IV — Forstwirtschaftliche Vereinigungen

§ 37–§ 38 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Begriff und Aufgabe

§ 37

(1) Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbänden oder nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken. (2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben: 1. Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung; 2. Koordinierung des Absatzes; 3. marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse; 4. Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder; 5. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.

Anerkennung

§ 38

(1) Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein; 2. sie muß geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken; 3. ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über a) ihre Aufgabe; b) die Finanzierung der Aufgabe; 4. sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Beitritt einzelner Grundbesitzer, die nicht Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft oder eines Forstbetriebsverbands sein können, zu der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zulassen. (3) Die §§ 19 und 20 gelten entsprechend.

Zum Volltext: Bundeswaldgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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