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Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Dritter Unterabschnitt — Durchführung der Datenübertragung

§ 23–§ 25 · 3 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Annahmestelle, Zeitpunkt

§ 23

(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten. (2) Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten. (3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(weggefallen)

§ 24

(weggefallen)

(weggefallen)

§ 25

(weggefallen)

Zum Volltext: Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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