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Hämophilieregister-Verordnung Abschnitt 7 — Schlussvorschriften

§ 32–§ 33 · 4 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Übergangsvorschriften

§ 32

Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die bis zum 31. Juli 2019 bereits beantragt wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 33

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. (2) Abschnitt 5 tritt am 30. September 2021 außer Kraft.

(zu § 28)Gebührenverzeichnis

AnlageSchlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 752) Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen folgende Gebühren: 1. allgemeine Auskünfte nach § 21 350 Euro, 2. Genehmigung des Antrags auf Datenverarbeitung einschließlich der Bereitstellung der Daten nach § 25 Absatz 5 und 9 3 500 Euro.

Zum Volltext: Hämophilieregister-Verordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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