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Deutsches Richtergesetz Abschnitt 4 — Richter des Bundesverfassungsgerichts

§ 69–§ 70 · 2 Paragrafen

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Beschränkte Geltung dieses Gesetzes

§ 69

Für die Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit sie mit der besonderen Rechtsstellung dieser Richter nach dem Grundgesetz und nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vereinbar sind.

Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts

§ 70

(1) Die Rechte und Pflichten eines Richters an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ruhen, solange er Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist. (2) Er ist auf seinen Antrag auch als Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu dem Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts nach Maßgabe des § 98 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht endet.

Zum Volltext: Deutsches Richtergesetz

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