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Deutsches Richtergesetz Abschnitt 1 — Änderung von Bundesrecht

§§ 85 bis 103–§ 104 · 2 Paragrafen

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Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

§ 104

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Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

Zum Volltext: Deutsches Richtergesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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