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Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 Abschnitt 2 — Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)

§ 3 · 1 Paragraf

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung

§ 3

(1) Der nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes von dem Verantwortlichen einzureichende Überwachungsplan für die Ermittlung von Brennstoffemissionen und für den Emissionsbericht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes hat Folgendes zu umfassen: 1. eine vollständige und transparente Darstellung der Überwachungsmethoden für die von dem Verantwortlichen in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und 2. mindestens die in Anlage 1 Teil 1 aufgeführten Angaben. (2) Der Verantwortliche muss erstmals für das Kalenderjahr 2024 innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist einen Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einreichen. Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt. Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes unterliegen, müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit einen Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einreichen. (3) Der Verantwortliche muss seine Brennstoffemissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan überwachen, ermitteln und berichten. Abweichend von Satz 1 muss der Verantwortliche seine Brennstoffemissionen nach dieser Verordnung überwachen, ermitteln und berichten, soweit 1. der Überwachungsplan keine Bestimmungen enthält oder 2. es sich um Brennstoffe handelt, die von ihm im Kalenderjahr 2023 in Verkehr gebracht wurden. (4) Ermittelt der Verantwortliche die Brennstoffemissionen für die von ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe ausschließlich auf Basis von Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 1 und auf Basis von Standardwerten für Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 1 und 2, so muss der Verantwortliche einen vereinfachten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einreichen, der mindestens die Angaben nach Anlage 1 Teil 2 enthält. Die Absätze 2 und 3 sind für den vereinfachten Überwachungsplan entsprechend anzuwenden.

Zum Volltext: Emissionsberichterstattungsverordnung 2030

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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