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Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung Abschnitt 5 — Wiederholungsprüfung, Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrung

§ 23–§ 24 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Wiederholungsprüfung

§ 23

(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung. (2) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (3) Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Fächer nach § 12 Abs. 2 bis 4. Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.

Prüfungsunterlagen

§ 24

(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Ablichtungen der schriftlichen Arbeiten und ihrer Bewertung dürfen ihm nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt werden. (2) Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.

Zum Volltext: Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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