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Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung Abschnitt 6 — Übergangsvorschriften

§ 25 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

(weggefallen)

§ 25

(weggefallen)

(zu § 19 Absatz 1)

AnlageSchlussvorschriften

1 2 3 4 Note Zwischennote Prozent-Anteil der Leistungspunkte Leistungen sehr gut 1,0 100 bis 93,7 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 1,3 unter 93,7 bis 87,5 gut 1,7 unter 87,5 bis 83,4 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2,0 unter 83,4 bis 79,2 2,3 unter 79,2 bis 75,0 befriedigend 2,7 unter 75,0 bis 70,9 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 3,0 unter 70,9 bis 66,7 3,3 unter 66,7 bis 62,5 ausreichend 3,7 unter 62,5 bis 56,6 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 4,0 unter 56,6 bis 50,0 mangelhaft 5,0 unter 50,0 bis 25,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten ungenügend 6,0 unter 25,0 bis 0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

Zum Volltext: Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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