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Entsorgungsfachbetriebeverordnung Abschnitt 8 — Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats

§ 24–§ 25 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsumfangs

§ 24

(1) Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann für einen Teil des Betriebes nur erteilt werden, wenn 1. die Eigenständigkeit des Betriebsteils hinsichtlich der zu zertifizierenden Tätigkeit gewährleistet ist, 2. der Betriebsteil den in den §§ 3 bis 7 genannten Anforderungen entspricht; die §§ 8 bis 10 bleiben unberührt, und 3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in anderen Betriebsteilen, die nicht Gegenstand der Zertifizierung sind, die Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt werden. (2) Die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft kann die Zertifizierung auf Antrag des Betriebes beschränken auf 1. bestimmte Abfallarten, 2. bestimmte Tätigkeiten oder 3. bestimmte Standorte. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat die Zertifizierung alle Standorte zu umfassen, an denen die zu zertifizierende Tätigkeit durchgeführt wird. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Zertifizierung alle Tätigkeiten zu umfassen, die an dem zu zertifizierenden Standort durchgeführt werden.

Gestaltung des Zertifikats

§ 25

Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 zu entsprechen.

Zum Volltext: Entsorgungsfachbetriebeverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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