Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens
(1) In den Fällen des § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Entzug des Zertifikats unverzüglich zu erfolgen und die Frist zur Rückgabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des Überwachungszeichens beträgt höchstens zwei Wochen. Kommt der Betrieb der Aufforderung zur Rückgabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des Überwachungszeichens nicht nach, hat die technische Überwachungsorganisation dies der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemeinschaft dies der Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Benehmen mit der Überwachungsbehörde. Sie hat ihre Entscheidung der Überwachungsbehörde sowie der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft mitzuteilen. Sofern das Zertifikat in den Fällen des § 56 Absatz 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entzogen worden ist, hat die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde dieses unverzüglich aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister zu löschen.
(2) Wird der Überwachungsvertrag unwirksam oder wird die Zustimmung zum Überwachungsvertrag widerrufen, verliert der Entsorgungsfachbetrieb die Berechtigung, das Zertifikat und das Überwachungszeichen zu führen. Entsprechendes gilt, wenn die Entsorgergemeinschaft erlischt, die Mitgliedschaft in der Entsorgergemeinschaft endet oder wenn die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft widerrufen wird. Die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde hat das Zertifikat unverzüglich aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister zu löschen, sofern sie nicht das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens nach Satz 4 gestattet. In den Fällen der Sätze 1 und 2 kann die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde dem Entsorgungsfachbetrieb das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens für einen angemessenen Übergangszeitraum gestatten, wenn der Betrieb die Umstände, die zum Verlust der Berechtigung zur Führung des Zertifikats und des Überwachungszeichens führen, nicht zu vertreten hat. Der Übergangszeitraum darf die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats nicht überschreiten.
(3) Unbeschadet des § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verliert der Entsorgungsfachbetrieb die Berechtigung, das Zertifikat und das Überwachungszeichen zu führen, wenn er die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einstellt.
Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft
Die technische Überwachungsorganisation hat den Überwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn
1. nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustimmung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft ein Zertifikat erteilt wird,
2. ein erteiltes Zertifikat
a) nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder
b) vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist oder
3. der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer eingestellt hat.
Entsorgungsfachbetrieberegister
(1) Die technische Überwachungsorganisation hat der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde elektronisch
1. unverzüglich nach der Erteilung
a) das jeweilige Zertifikat und
b) den jeweiligen Überwachungsbericht
zu übermitteln sowie
2. unverzüglich nach dem Entzug eines Zertifikats mitzuteilen, dass und aus welchen Gründen der jeweilige Betrieb die Entsorgungsfachbetriebseigenschaft verloren hat.
Die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde teilt die ihr nach Satz 1 übermittelten oder mitgeteilten Informationen unverzüglich der Überwachungsbehörde mit.
(2) Für die elektronische Übermittlung und Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 richten die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System ein. Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung des bundesweit einheitlichen informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.
(3) Die Länder führen ein bundesweit einheitliches elektronisches Register über die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe. Sie nutzen hierzu die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übermittelten Zertifikate. Das Register ist ständig zu aktualisieren und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Nähere über die Einrichtung und Führung des Registers regeln die Länder durch Vereinbarung.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 3 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Dokumentation oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zertifikat oder einen Überwachungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
Zugänglichkeit privater Regelwerke
Die bezeichneten DIN-Normen können bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin bezogen werden. Sie sind bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Übergangsvorschriften
(1) Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum 1. September 2017 der zuständigen Behörde das überarbeitete Lehrgangsprogramm vorlegt.
(2) Bis zum 1. Juni 2017 besuchte Lehrgänge nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung gelten als Lehrgänge im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Anforderung nach § 19 Absatz 4 gilt als erfüllt, wenn die oder der Sachverständige bis zum 1. Dezember 2017 eine entsprechende Qualifikation erworben hat.
(4) Bis zum 1. Juni 2017 nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilte Zertifikate behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie entgegen § 25 nicht den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 entsprechen.
(zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2,§ 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 sowie § 31 Absatz 1 und 2)Lehrgangsinhalte
Anlage 1Schlussvorschriften
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2782 - 2783;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Lehrgänge sollen Kenntnisse insbesondere über folgende Bereiche vermitteln:
1. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
a) den Anwendungsbereich,
b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
c) die Abfallhierarchie,
d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfall),
e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
f) die Überlassungspflichten,
g) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
h) die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
i) die Beauftragung Dritter,
j) die Produktverantwortung,
k) die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,
l) die abfallrechtliche Überwachung,
m) die Register- und Nachweispflichten,
n) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
o) die Kennzeichnung von Fahrzeugen,
p) die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,
q) die Anforderungen an Abfallbeauftragte sowie ihre Rechte und Pflichten sowie
r) die Bußgeldvorschriften,
2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,
3. die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere
a) das Elektro- und Elektronikgerätegesetz,
b) Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023 sowie das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) und
c) das Verpackungsgesetz,
4. das Recht der Abfallverbringung,
5. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,
6. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,
7. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,
8. das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,
9. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen
a) amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften,
b) Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) und
c) technischen Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik),
10. das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum
a) Baurecht,
b) Immissionsschutzrecht,
c) Chemikalienrecht,
d) Wasserrecht,
e) Bodenschutzrecht und
f) Seuchen- und Hygienerecht,
11. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
12. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
13. die Vorschriften der betrieblichen Haftung,
14. die Vorschriften des Arbeitsschutzes,
15. die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen sowie
16. die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht.
(zu § 23 Satz 2)Mindestinhalt von Überwachungsberichten
Anlage 2Schlussvorschriften
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2784 - 2785)
1. Angaben zur Zertifizierungsorganisation
a) Name und Anschrift der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft
b) Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners für die Zertifizierung des Betriebes
2. Angaben zu dem oder den prüfenden Sachverständigen
a) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
b) Zeitraum der aufeinanderfolgenden Überprüfungen des Betriebes durch einen Sachverständigen
3. Angaben zum Entsorgungsfachbetrieb
a) Name und Anschrift (Hauptsitz)
b) Gewerbeanmeldung (Datum der Anmeldung, zuständige Behörde und Aktenzeichen)
c) Eintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist)
d) Standorte
aa) Anzahl der Standorte
bb) Name, Anschrift und Kennnummer(n) nach § 28 NachwV für jeden Standort
cc) Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners für jeden Standort
dd) Benennung der zuständigen Überwachungsbehörde für jeden Standort
ee) Benennung wesentlicher Änderungen seit der letzten Überprüfung für jeden Standort (zum Beispiel: Änderung der zertifizierten Tätigkeiten oder Abfallarten)
4. Angaben zum Überwachungsvorgang
a) bei technischen Überwachungsorganisationen: Datum des Abschlusses des Überwachungsvertrages und der behördlichen Zustimmung zum Überwachungsvertrag
b) bei Entsorgergemeinschaften: Datum der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und des Eintritts des Betriebes in die Entsorgergemeinschaft
c) letzter Überwachungstermin (vor dem hier dokumentierten)
d) Anlass und Ablauf der Überwachung
e) durchgeführte angekündigte und unangekündigte Vor-Ort-Termine im Überwachungszeitraum (Benennung von Ort, Datum, Dauer sowie der Teilnehmer und ihrer Funktion)
f) weitere Überwachungsmaßnahmen (z. B. Sichtung von Unterlagen, Befragung von Mitarbeitern)
g) durchgeführte andere Fremdkontrollen
5. Angaben zur Betriebsorganisation (für jeden Standort)
a) Zweck des Betriebes
b) Tätigkeiten des Betriebes
c) Art, Menge und Herkunft der bewirtschafteten Abfälle
d) Anzahl der Beschäftigten
e) bestellte Betriebsbeauftragten (Name, Anschrift und Fachkundenachweis der Beauftragten sowie Datum der Bestellung und der Anzeige der Bestellung bei der Behörde)
f) Vorhandensein von Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen
g) Vorhandensein von Arbeitsanweisungen
6. Angaben zum Inhaber
a) Name und Anschrift
b) Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit
c) Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und der Fortbildung, soweit der Inhaber für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist
7. Angaben zu den für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind
a) Name und Anschrift
b) Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit
c) Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und Fortbildung
8. Angaben zum sonstigen Personal
a) Auswahl des Personals durch den Inhaber
b) Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit
c) Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und Fortbildung
d) Vorhandensein eines schriftlichen Einarbeitungsplanes
9. Angaben zur personellen, gerätetechnischen und sonstigen Ausstattung an jedem Standort
a) ausreichende Ausstattung mit für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und sonstigem Personal
b) Vorhandensein von Einsatzplänen
c) notwendige gerätetechnische und sonstige Ausstattung mit Betriebsmitteln
10. Angaben zum Betriebstagebuch
a) Betriebstagebuch für jeden Standort
b) ordnungsgemäße Führung (Dokumentation aller vorgeschriebenen Inhalte)
c) ordnungsgemäße Kontrolle durch den Inhaber oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (Name und Telefonnummer der für die Kontrolle verantwortlichen Personen)
11. Angaben zum Versicherungsschutz
a) Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes
b) Nachweis ausreichender Versicherungssummen
12. Angaben zur betrieblichen Tätigkeit
a) Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (allgemein und branchenspezifisch)
b) Vorliegen notwendiger behördlicher Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse
c) Einhaltung behördlicher Auflagen und Anordnungen
d) Organisation des Arbeitsschutzes einschließlich der technischen Sicherheit
e) Erfüllung der Anforderungen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit und an Sicherheitsbeauftragte
f) Erfüllung der Anforderungen an den Betriebsarzt und die Ersthelfer
g) Vorhandensein von Notfall-, Brandschutz- und Alarmierungsplänen
13. Angaben zu beauftragten Dritten
a) Name und Anschrift beauftragter Entsorgungsfachbetriebe (Nachweis der Entsorgungsfachbetriebseigenschaft)
b) bei der Beauftragung von Betrieben, die keine Entsorgungsfachbetriebe sind: Name und Anschrift des beauftragten Betriebes, Umfang der Beauftragung und Erfüllung der Anforderungen an die Beauftragung
14. Überwachungsergebnis
a) Zusammenfassung festgestellter Mängel und Abweichungen
b) Behebung durch den Betrieb
c) Kontrolle durch den oder die Sachverständigen
d) Abschließende Empfehlung des oder der Sachverständigen
e) Berichtsdatum und Unterschrift des oder der Sachverständigen
(zu § 25)Vordruck für das Zertifikat
Anlage 3Schlussvorschriften
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2786 - 2788)
1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 2. Logo der
Technischen Überwachungsorganisation
oder der Entsorgergemeinschaft
(Überwachungszeichen)
1.1 Name: _____
1.2 Straße: _____
1.3 Staat: _____ Bundesland: _____
Postleitzahl: _____
Ort: _____
3. Angaben zum Zertifikat
3.1 Nummer des Zertifikats (durch die Zertifizierungsorganisation frei zu vergeben): _____
3.2 Erstmalige Zertifizierung ⃞ oder Folgezertifizierung ⃞
3.3 Vorgangsnummer (soweit von der Behörde erteilt): _____
3.4 Das Zertifikat beinhaltet _____ Anlage(n).
3.5 ⃞ Das Zertifikat wird nur für einen bestimmten Betriebsteil erteilt (siehe Anlage(n) _____).
3.6. ⃞ Das Zertifikat wird nur für bestimmte Abfallarten, Tätigkeiten oder Standorte erteilt (siehe Anlage(n) _____).
3.7. Das Zertifikat ist gültig bis zum TT.MM.JJJJ.
4. Name und Anschrift des Entsorgungsfachbetriebes (Hauptsitz):
4.1 Name: _____
4.2 Straße: _____
4.3 Staat: _____ Bundesland: _____
Postleitzahl: _____ Ort: _____
4.4 Eintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist):
Registernummer (HRA, HRB etc.): _____ Registergericht: _____
5. Der Betrieb ist berechtigt, im Hinblick auf die in der Anlage zu diesem Zertifikat genannten Standorte, Tätigkeiten und Abfallarten das Überwachungszeichen der obengenannten technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft und die Bezeichnung
„ Entsorgungsfachbetrieb “
gemäß § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zu führen.
5.1 Nur bei zertifizierter Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG:
Zur Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG siehe Anlage(n) _____.
5.2 Nur bei anerkannten Stellen, Betrieben und Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV
Zur Anerkennung als Annahmestelle/Rücknahmestelle/Demontagebetrieb/Schredderanlage/sonstige Anlage(n) zur weiteren Behandlung nach § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV siehe Anlage(n) _____.
6. Prüfungsdatum:
TT.MM.JJJJ 7. Sachverständiger, der die Überprüfung durchgeführt hat:
7.1 Name: _____ Vorname: _____
7.2 Unterschrift (nur für die Ausstellung in Papierform) :
_____
8. Ausstellungsdatum:
TT.MM.JJJJ 9. Leiter/Leiterin der Zertifizierungsorganisation:
9.1 Name: _____ Vorname: _____
9.2 Unterschrift (nur für die Ausstellung in Papierform) :
_____
Anlage _____ zum Zertifikat mit der Nummer _____
Name des Entsorgungsfachbetriebes: _____
1. Standort (bei mehreren Standorten ist für jeden Standort eine Anlage auszufüllen):
1.1 Bezeichnung des Standorts: _____
1.2 Straße: _____
1.3. Staat: _____ Bundesland: _____ Postleitzahl: _____ Ort: _____
2. Zertifizierte Tätigkeit
– Bei mehreren Tätigkeiten ist für jede Tätigkeit eine eigene Anlage auszufüllen, wenn nicht die gleichen Abfallarten betroffen sind.
– Die Tätigkeit des Behandelns ist immer gemeinsam mit der Tätigkeit des Verwertens und/oder des Beseitigens anzukreuzen.
– Die Tätigkeit des Lagerns ist immer gemeinsam mit der Tätigkeit des Verwertens und/oder des Beseitigens anzukreuzen.
2.1 Sammeln ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV: _____
2.1.1 nur deutschlandweit ⃞
2.1.2 weltweit ⃞
2.2 Befördern ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV: _____
2.2.1 nur deutschlandweit ⃞
2.2.2 weltweit ⃞
2.3 Lagern ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV: _____
2.3.1 zwecks Verwertung (Nr. 2.5) ⃞
2.3.2 zwecks Beseitigung (Nr. 2.6) ⃞
2.4 Behandeln ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV: _____
2.4.1 zwecks Verwertung (Nr. 2.5) ⃞
2.4.2 zwecks Beseitigung (Nr. 2.6) ⃞
2.5 Verwerten ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV: _____
⃞ vorbereitend ⃞ abschließend
2.5.1 Vorbereitung zur
Wiederverwendung
⃞
2.5.2 Recycling ⃞
2.5.3 sonstige Verwertung ⃞
2.6 Beseitigen ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV: _____
⃞ vorbereitend ⃞ abschließend
2.7 Handeln ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV: _____
2.7.1 nur deutschlandweit ⃞
2.7.2 weltweit ⃞
2.8 Makeln ⃞ Kennnummer nach § 28 NachwV: _____
2.8.1 nur deutschlandweit ⃞
2.8.2 weltweit ⃞
3. Beschreibung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere der Anlagentechnik (bei mehreren technischen Anlagen ist für jede technische Anlage eine eigene Anlage auszufüllen):
3.1 Nur bei zertifizierter Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG
Die Einhaltung der Anforderungen des ElektroG wurde geprüft und die Anlage gilt als zertifizierte Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG.
3.2 Nur bei anerkannten Stellen, Betrieben und Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV
Die Einhaltung der Anforderungen der AltfahrzeugV wurde geprüft und die Anlage gilt als
3.2.1 Annahmestelle. ⃞
3.2.2 Rücknahmestelle. ⃞
3.2.3 Demontagebetrieb. ⃞
3.2.4 Schredderanlage. ⃞
3.2.5 sonstige Anlage zur weiteren
Behandlung.
⃞
4. Abfallarten nach dem Anhang zur AVV:
4.1 alle Abfallarten ⃞
4.2 alle nicht gefährlichen Abfälle ⃞
4.3 alle gefährlichen Abfälle ⃞
4.4 bestimmte Abfallarten ⃞
Abfallschlüssel
(ggf. mit „*“-Eintrag) Abfallbezeichnung Einschränkungen/Bemerkungen
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