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Einsatz-Weiterverwendungsgesetz Abschnitt 6 — Besondere Personengruppen

§ 19–§ 20a · 3 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes

§ 19

(1) Für Einsatzgeschädigte, die den Einsatzunfall während einer zeitlich befristeten Verwendung im Auswärtigen Dienst nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst erlitten haben, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass sie in dem Geschäftsbereich wieder eingestellt werden, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben. (2) Soweit nach den Abschnitten 1, 3 und 4 dieses Gesetzes Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die in Absatz 1 genannten Personen vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.

Zum Bund abgeordnete Beschäftigte

§ 20

(1) Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen und Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber, die während einer Abordnung an eine Bundesbehörde ohne eigenes grobes Verschulden einen Einsatzunfall im Sinne von § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben und infolge des Einsatzunfalls nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können, haben Ansprüche nach § 3. Sie haben mit Beendigung ihres bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses einen Weiterverwendungsanspruch gegen den Bund. Für die Einstellung und die Rechtsstellung der Betroffenen gelten je nach Art des bisherigen Dienstverhältnisses § 10 Absatz 2, §§ 11, 12 Absatz 2, §§ 14 und 15 entsprechend. Ab der Einstellung beim Bund gelten die in Satz 1 genannten Personen als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2 bis 4. (2) Absatz 1 gilt nicht im Falle geringfügiger gesundheitlicher Schädigungen. (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbereich zuständig, zu dem die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen abgeordnet waren. Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet und erleiden sie während dieser Beschäftigung einen Einsatzunfall, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die Beschäftigten vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben. (4) Personen, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gelten, erhalten eine einmalige Unfallentschädigung von 150 000 Euro, wenn sie nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt sind und keine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber erhalten. (5) Ist eine Person, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschädigte gilt, an den Folgen eines Einsatzunfalls der in § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art verstorben und hat sie eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 4 oder eine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber nicht erhalten, wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe des § 43 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt.

Bezugspersonen

§ 20a

(1) Bezugspersonen, deren Einbeziehung in die Therapie Einsatzgeschädigter medizinisch indiziert ist, haben Anspruch auf Erstattung folgender Aufwendungen, soweit diese notwendig waren: 1. Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes, 2. Unterbringungskosten einschließlich Kurtaxe, 3. Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes und 4. Aufwendungen für Kinderbetreuung. Bezugspersonen sind: 1. Verwandte ersten Grades, 2. die Ehegattin oder der Ehegatte, 3. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, 4. die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, sofern sie oder er mit dem oder der Einsatzgeschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. (2) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden die Aufwendungen für eine Bezugsperson für bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens dreiwöchiger Dauer erstattet.

Zum Volltext: Einsatz-Weiterverwendungsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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