Umzüge aus gesundheitlichen Gründen
Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesumzugskostengesetzes wegen des Gesundheitszustandes infolge des Einsatzunfalls erteilt, ist § 8 des Bundesumzugskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Übergangsregelung
(1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt dieses Gesetz entsprechend.
(2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist, ist es
1. abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt worden ist,
2. abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre vergangen sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maßgaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit befunden hätten.
(4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung
1. <!-- SPLIT UMBAU : [Text: nach § 20 Absatz 4][Element: ][Text: 150 000 Euro,]-->
nach § 20 Absatz 4 150 000 Euro,
2. <!-- SPLIT UMBAU : [Text: nach § 20 Absatz 5 dieses][Element:
][Text: Gesetzes in Verbindung mit][Element:
][Text: § 43 Absatz 2 Nummer 1 des][Element:
][Text: Beamtenversorgungsgesetzes][Element: ][Text: 100 000 Euro,]-->
nach § 20 Absatz 5 dieses
Gesetzes in Verbindung mit
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes 100 000 Euro,
3. <!-- SPLIT UMBAU : [Text: nach § 20 Absatz 5 dieses][Element:
][Text: Gesetzes in Verbindung mit][Element:
][Text: § 43 Absatz 2 Nummer 2 des][Element:
][Text: Beamtenversorgungsgesetzes][Element: ][Text: 40 000 Euro,]-->
nach § 20 Absatz 5 dieses
Gesetzes in Verbindung mit
§ 43 Absatz 2 Nummer 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes 40 000 Euro,
4. <!-- SPLIT UMBAU : [Text: nach § 20 Absatz 5 dieses][Element:
][Text: Gesetzes in Verbindung mit][Element:
][Text: § 43 Absatz 2 Nummer 3 des][Element:
][Text: Beamtenversorgungsgesetzes][Element: ][Text: 20 000 Euro.]-->
nach § 20 Absatz 5 dieses
Gesetzes in Verbindung mit
§ 43 Absatz 2 Nummer 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes 20 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind anzurechnen.
Zuständiger Geschäftsbereich
Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt
1. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
3. in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und
4. im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören.
Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzuverwenden sind. Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.