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Energieeffizienzgesetz Abschnitt 7 — Schlussvorschriften

§ 19–§ 21 · 6 Paragrafen

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Bußgeldvorschriften

§ 19

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 5, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet, 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, 3. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Satz 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 ein Rechenzentrum nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 7. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Abwärme nicht vermeidet oder nicht reduziert, 8. entgegen § 17 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder 9. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, ausgenommen hiervon ist Absatz 1 Nummer 7.

Übergangsvorschrift

§ 20

(1) Die Länder sind verpflichtet, die Informationen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 erstmals im Jahr 2024 und spätestens sechs Monate nach Bereitstellung der elektronischen Vorlage durch die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu übermitteln. (2) Betreiber von Rechenzentren haben die Informationen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 erstmals 1. ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt spätestens zum 15. Mai 2024 zu übermitteln und 2. ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt spätestens zum 1. Juli 2025 zu übermitteln. (3) Betreiber von Informationstechnik sind für das Jahr 2023 verpflichtet, dem Bund Informationen nach § 13 Absatz 2 bis zum 31. März 2024 bereitzustellen, hierzu soll die vom Bund bereitgestellte elektronische Vorlage verwendet werden. (4) Unternehmen sind verpflichtet, die Informationen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 1. Januar 2024 zu übermitteln.

Ausschluss

§ 21

(1) Ausgenommen von den Vorgaben und Bestimmungen dieses Gesetzes sind: 1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst, 2. die Streitkräfte und die unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebenen Einrichtungen oder Anlagen, unabhängig davon, ob deren Nutzung und Betrieb durch die Bundeswehr oder durch die verbündeten Streitkräfte erfolgt oder von diesen an Dritte beauftragt wurde, 3. kerntechnische Anlagen, die dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtomG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, unterfallen. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet Endenergieverbräuche und -einsparungen der nach Absatz 1 Nummer 2 nicht ausgenommenen Einrichtungen und Anlagen in aggregierter und anonymisierter Form dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

(zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3)Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern

Anlage 1Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 14) Aufteilung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030: Land Anteil der Endenergieeinsparungen (in Prozent) Kumulierte Endenergieeinsparungen (in TWh) Baden-Württemberg 11,53 0,346 Bayern 15,78 0,473 Berlin 2,61 0,078 Brandenburg 3,50 0,105 Bremen 1,25 0,038 Hamburg 1,95 0,059 Hessen 8,92 0,268 Mecklenburg-Vorpommern 1,54 0,046 Niedersachsen 10,01 0,300 Nordrhein-Westfalen 22,94 0,688 Rheinland-Pfalz 5,29 0,159 Saarland 1,84 0,055 Sachsen 4,11 0,123 Sachsen-Anhalt 3,50 0,105 Schleswig-Holstein 2,90 0,087 Thüringen 2,33 0,070 Gesamt 100 3,00

(zu § 10 Satz 2)Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme

Anlage 2Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 15) Die Erklärung des Unternehmens für nach § 8 Absatz 1 eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Angaben zum Unternehmen, 2. Angaben zur Zertifizierungsgesellschaft, 3. Angaben zum eingeführten System nach ISO 50001 oder nach EMAS, 4. Angaben zum Zeitpunkt der Erst- oder Rezertifizierung (ISO 50001) oder Zeitpunkt des Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids im EMAS-Register, 5. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern, 6. den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern, 7. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr sowie zur wirtschaftlichen Durchführbarkeit nach § 9 Absatz 1, 8. Angaben bei identifizierten Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung zur Wärmemenge pro Jahr, der maximalen thermischen Leistung, über bestehende Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung, zum Temperaturniveau in Grad Celsius, über den spezifischen Preis in Euro pro Kilowattstunde der Abwärme sowie zu internen oder externen Nutzungsmöglichkeiten, 9. Angaben zu Kosten bei Einrichtung der Systeme oder bei bestehenden Systemen die jährlichen Betriebskosten (intern und extern) und 10. Nachweis über nach § 9 Absatz 1 erstellte Umsetzungspläne.

(zu § 13 Absatz 1)Informationen von Betreibern von Rechenzentren

Anlage 3Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 309, S. 16) 1. Allgemeine Angaben zum Rechenzentrum: a) Bezeichnung des Rechenzentrums, b) Name des Eigentümers und Betreibers des Rechenzentrums, c) Größenklasse nach Informationstechnik-Anschlussleistung ( < 500 kW, < 1 MW, < 5 MW, < 10 MW, < 50 MW, < 100 MW, > = 100 MW), d) Postleitzahl, in der sich das Rechenzentrum befindet, e) Gesamtgröße der Gebäudefläche, f) Nennanschlussleistung der Informationstechnik und die nicht redundante Nennanschlussleistung des Rechenzentrums. 2. Allgemeine Daten zum Betrieb des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr: a) Gesamtstromverbrauch inklusive Eigenerzeugung, Gesamtstrombezug und Stromrückspeisung in das Versorgungsnetz, b) Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtstromverbrauch nach DIN EN 50600-4-3, Ausgabe November 2020 , c) Menge und durchschnittliche Temperatur der mess- oder schätzbaren Abwärme, die an Luft, Gewässer oder den Boden abgegeben wurde, d) Menge der Abwärme, die durch das Rechenzentrum an Wärmeabnehmer geliefert wurde, in Kilowattstunden pro Jahr und ihre durchschnittliche Temperatur in Grad Celsius, e) Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten, f) Energieverbrauchseffektivität nach DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 2019 , des gesamten Rechenzentrums, g) Anteil der wiederverwendeten Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020 , h) Effizienz des Kühlsystems nach DIN EN 50600-4-7, Ausgabe August 2020 , i) Effizienzkennzahl der Wassernutzung nach DIN EN 50600-9, Ausgabe Mai 2020 .

Zum Volltext: Energieeffizienzgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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