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EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz Abschnitt 1 — Allgemeine Verfahrensvorschrift

§ 1 · 1 Paragraf

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Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 1

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Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sind Familiensachen. Auf diese Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit nachfolgend oder in der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4) nichts Abweichendes bestimmt ist.

Zum Volltext: EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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