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EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz Unterabschnitt 1 — Begriffsbestimmungen

§ 13 · 1 Paragraf

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Begriffsbestimmungen

§ 13

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Im Sinne dieses Abschnitts ist 1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks, 2. geschützte Person die geschützte Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013, 3. gefährdende Person die gefährdende Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.

Zum Volltext: EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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