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eWpRV Abschnitt 1 — Anwendungsbereich

§ 1 · 1 Paragraf

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Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für elektronische Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 sowie für registerführende Stellen nach § 12 Absatz 2 und nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.

Zum Volltext: eWpRV

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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