§ 14 · 1 Paragraf
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(1) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden.
(2) § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Zum Volltext: FlaggenrechtsgesetzDie Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.
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