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Flaggenrechtsverordnung Erster Abschnitt — Grenzen der Seefahrt

§ 1 · 1 Paragraf

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

§ 1

Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden bestimmt: 1. die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser, 2. die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen, 3. bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe und 4. bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe.

Zum Volltext: Flaggenrechtsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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