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Geigenbauerausbildungsverordnung Abschnitt 2 — Zwischenprüfung

§ 7–§ 9 · 3 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Ziel und Zeitpunkt

§ 7

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Inhalt

§ 8

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

§ 9

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt. (2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen, 2. Arbeitsschritte zu planen und festzulegen, 3. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten, 4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen, 5. Maße und Konturen zu übertragen, 6. passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten, 7. Oberflächen vorzubehandeln, 8. Korpusteile zu planen und herzustellen, 9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie 10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen. (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 120 Minuten durchgeführt werden.

Zum Volltext: Geigenbauerausbildungsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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