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Gesundheitsschutz-Bergverordnung 4. Abschnitt — Schlussvorschriften

§ 14–§ 18 · 15 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Unterrichtung

§ 14

Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb tätigen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind.

Übertragung von Pflichten

§ 15

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen. Wurde für eine Tätigkeit eine verantwortliche Person nach den §§ 58 bis 60 des Bundesberggesetzes bestellt, so kann insbesondere auch die Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verantwortliche Person übertragen werden.

Behördliche Ausnahmen

§ 16

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen: 1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme, 2. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren und die dabei zu erwartende Exposition gegenüber Gefahrstoffen, 3. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten sowie 4. die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten einschließlich der Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten.

Ordnungswidrigkeiten

§ 17

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt wird, 2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung mindestens zehn Jahre aufbewahrt wird, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wird, 4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Person nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen beschäftigt wird, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine nachgehende Vorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der persönliche Staubbelastungswert nicht überschritten wird, 4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 eine Person beschäftigt oder 5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 13 Satz 2 eine dort genannte Messung oder Probenahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt.

Übergangsvorschriften

§ 18

(1) Bescheinigungen über Eignungsuntersuchungen, die bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund der bis zu diesem Tage geltenden Fassung der Verordnung ausgestellt wurden, können unter Beachtung der Fristen nach § 3 Absatz 1 und 2 als Nachweis für die Eignung nach § 2 Absatz 1 weiter verwendet werden. (2) Ärzte, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ermächtigt wurden, stehen Ärzten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 für die Geltungsdauer der behördlichen Ermächtigung gleich, wenn und soweit sich die behördliche Ermächtigung auf die Untersuchung bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bezieht. (3) Wurde für den Umgang mit Gefahrstoffen oder sonstigen Stoffen unter Tage bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung dieser Verordnung eine allgemeine Zulassung erteilt, so ist § 7 für den Umgang mit diesen Stoffen erst ab dem 24. Oktober 2019 anzuwenden, sofern die allgemeine Zulassung nicht vorher abläuft.

(zu § 2 Absatz 1)Einteilung der Eignungsgruppen

Anlage 1Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3589) 1. In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungsgruppen anzugeben: 1 Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken 2 Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen 3 Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken 4 Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken 2. Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1 bis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 durch den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und nicht die Untergruppen angegeben. Eignungsgruppen – Untergruppen Streuung nach ILO-Klassifikation 1 Geeignet – 1.1 Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden 0/0 1.2 Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung 0/1 1.3 Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen 1/0 2 Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) – 2.1 Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen 1/1-2/2 2.2 Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden – 4 Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlenbergbau in Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können 4.1 Frühsilikotiker – 4.2 Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen – 4.3 Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen 1/1-2/2 4.4 Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen 2/3-C 4.5 Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen 2/3-C

(zu § 3 Absatz 2)Fristen für Nachuntersuchungen

Anlage 2Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3590) Personengruppen Frist (Jahr(e)) 1 Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen 1.1 im untertägigen Steinkohlenbergbau 2 1.2 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau 3 1.3 in Klima-Betrieben 1.3.1 wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben 2 1.3.2 wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten 1 a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder b) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben 1.4 der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 1 2 Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt 3 3 Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen 3 4 Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt 3 5 Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen 1 6 Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können unverzüglich Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.

(zu § 5 Absatz 3)Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen

Anlage 3Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3591) 1. Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten: 1.1 Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5. 1.2 Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische Untersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems festzustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können: a) plötzliche Bewusstlosigkeit oder plötzliche Handlungsunfähigkeit, b) für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten, c) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbesondere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit, d) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschränkung des Urteilsvermögens, e) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns, f) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung, soweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) oder besondere Kraftanstrengungen erfordern oder eine Exposition gegenüber Vibration bedingen, diesbezügliche Einschränkung der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems, g) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen Bedingungen des Betriebs. Eine Blut- und Urinanalyse im Hinblick auf die Einnahme von Arzneimitteln oder Stoffen ist nur anlassbezogen durchzuführen, wenn auf Grund der Anamnese oder allgemeinen ärztlichen Untersuchung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen erforderlich. 1.3 Untersuchung des Sehvermögens a) für Nähe und Ferne (mit oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung, b) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämmerungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung, c) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen Sehens, d) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im Gesichtsfeld. 1.4 Untersuchung des Hörvermögens. 1.5 bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der Lungenfunktionsfähigkeit. Der Untersuchungsrahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Betrieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung tätig sind. 2. Für Nachuntersuchungen gilt der Untersuchungsrahmen wie für Erstuntersuchungen, wobei in Abhängigkeit von der Tätigkeit, dem Ergebnis der Erstuntersuchung sowie der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden kann und insbesondere Blut- und Urinanalysen nur dann erneut durchzuführen sind, wenn sich hierfür aus der Erstuntersuchung oder der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf ergibt.

(zu § 5 Absatz 4)Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen

Anlage 4Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3592) 1 Angaben zu der untersuchten Person 1.1 Name und Vorname 1.2 Geburtstag 1.3 Anschrift 1.4 Betrieb 1.5 Tätigkeit 2 Weitere Angaben 2.1 Erst-/Nachuntersuchung 2.2 Untersuchungsdatum 2.3 Name und Anschrift des untersuchenden Arztes 3 Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1) 4 Einsatzbeschränkungen (zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2) 5 Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften 6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1).

(weggefallen)

Anlage 5Schlussvorschriften

(weggefallen)

(zu § 5)Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1

Anlage 6Schlussvorschriften

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1764) 1 Bei der Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist nach folgenden Formeln zu verfahren: Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch 5 5 <- - Massen-% > - Massen-% k k E(tief)c = f(tief)c x S E(tief)c(tief)q = k x f(tief)c(tief)q x S In den Formeln bedeuten: E(tief)c(tief)1, E(tief)c(tief)q f(tief)c C(tief)1 persönliche Staubbelastungswerte für einen bestimmten Betriebspunkt c(tief)1 dividiert durch c(tief)G Mittelwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 x C(tief)m; bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist C(tief)1 = C(tief)m. C(tief)m Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes während der Meßdauer 0,8 pauschaliertes Verhältnis zwischen Arbeitszeit vor Ort und achtstündiger Arbeitsschicht C(tief)G oberer Grenzwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes der Staubbelastungsstufe 1 S Anzahl der verfahrenen Arbeitsschichten f(tief)c(tief)q C(tief)q(tief)1 dividiert durch C(tief)q(tief)G C(tief)q(tief)1 Mittelwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 x C(tief)q(tief)m; bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist C(tief)q(tief)1 = C(tief)q(tief)m. C(tief)q(tief)m Konzentration des Quarzfeinstaubes während der Meßdauer C(tief)q(tief)G oberer Grenzwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1 k Faktor für die spezifische Schädlichkeit des Quarzes auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Wirkung der Grubenstäube aus unterschiedlichen geologischen Schichten 2 Der Faktor k beträgt für Grubenstäube 2.1 Der Sprockhöveler, Wittener, Bochumer, unteren und mittleren Essener Schichten bis einschließlich Flöz Zollverein 1 sowie der Kohlscheider und Ibbenbürener Schichten 1,0, 2.2 der oberen Essener Schichten ab Flöz A, der Horster und Dorstener Schichten 0,7, 2.3 der Saarbrücker und Ottweiler Schichten 0,3, 2.4 aller Flözschichten an Bergebrechanlagen und in Gesteinsbetriebspunkten 1,0. 3 Bei der Ermittlung persönlicher Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist von den Belastungsfaktoren f(tief)c oder f(tief)c(tief)q aus allen Einstufungen der in Betracht kommenden Betriebspunkte auszugehen. Für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen in etwa gleich sind, ist der arithmetische Mittelwert zu bilden; für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen mehr als +- 10 Minuten voneinander abweichen, ist eine Wichtung nach Zeitanteilen vorzunehmen.

(zu § 7)Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1

Anlage 7Schlussvorschriften

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1765 Staubbelastungsstufe Konzentration - bezogen auf eine Arbeitsschicht von 8 Stunden - des quarzhaltigen Feinstaubes - C(tief)1 - mg/cbm Quarzfeinstaubes - C(tief)q(tief) 1 - (k = 1,0) mg/cbm 0 <- 2,0 <- 0,10 1 > 2,0-4,0 > 0,10-0,20 2 > 4,0-6,0 > 0,20-0,30 3 > 6,0-8,0 > 0,30-0,40 Für die Zuordnung ist die Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von kleiner oder gleich 5/k Massen-%, die Konzentration des Quarzfeinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von größer 5/k Massen-% maßgebend. In den Fällen der Anlage 6 Nr. 2.2 oder 2.3 sind die Konzentrationswerte für den Quarzfeinstaub mit dem Faktor 0,7 oder 0,3 umzurechnen.

(zu § 8)Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2

Anlage 8Schlussvorschriften

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1765; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Die Wiederholungsmessungen sind längstens durchzuführen: 1 monatlich 1.1 in Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörenden Abwetterstrecken während der Kohlengewinnung, 1.2 bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen, 1.3 in Raubbetrieben, 1.4 in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; 2 vierteljährlich 2.1 in Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung während der Kohlengewinnung, 2.2 in Gewinnungsbetrieben und den zugehörenden Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung, 2.3 in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben, 2.4 in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für die Betriebspunkte nach den Nummern 1.1 bis 1.3; 3 halbjährlich in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind; hiervon ausgenommen sind die Betriebspunkte nach den Nummern 1 und 2; 4 unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen, 4.1 in allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind, nach Bekanntwerden des Meßergebnisses, sofern keine kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen verwendet werden, 4.2 bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen oder geologischen Verhältnisse oder der Staubbekämpfungsmaßnahmen; 5 in den doppelten zeitlichen Abständen nach den Nummern 1 bis 3 bei Verwendung von kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen; dies gilt nicht für Betriebspunkte mit einem Anteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch von mehr als 5/k Massen-%; 6 in zeitlichen Abständen von drei Jahren in Betriebspunkten nach Nummer 3, wenn der Unternehmer jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert, dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedingungen die Staubsituation unverändert geblieben ist.

(zu § 9)Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Anlage 9Schlussvorschriften

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1766 1 Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person, 2 die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe, 3 die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen, 4 den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes, 5 Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung, 6 die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes, 7 die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/cbm, der Quarzfeinstaubkonzentration C(tief)q in mg/cbm und des Quarzgehaltes q(tief)c in Massen-%, 8 die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte E(tief)c oder E(tief)c(tief)q und 9 die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.

Zum Volltext: Gesundheitsschutz-Bergverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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