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Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. (gestiftet 1954) (GoetheMedStat)

Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. (gestiftet 1954) (GoetheMedStat)

GoetheMedStat · Gesetz · Ausgefertigt am 2003-02-17 · 7 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Art 1

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Die Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. für besondere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.

Art 2

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In der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder literarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Vermittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.

Art 3

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Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnahmefall auch Deutschen.

Art 4

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Die Verleihung erfolgt jährlich zum 22. März, dem Todestag Goethes.

Art 5

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Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut Inter Nationes e. V. gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.

Art 6

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Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den Besitz der Erben über.

Art 7

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Besondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goethe-Medaille nicht verbunden.

Weitere Vorschriften derselben Art

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