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Gesetz

Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

Abkürzung
AltfAbwG
Ausfertigungsdatum
10. Dezember 2003
Paragrafen
4
§ 1Aufhebung der Entschuldung

Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen.

§ 2Fälligkeit

Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.

§ 3Abschlag und Härteregelung

Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.

§ 4Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt

Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-altfabwg

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