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Graveurausbildungsverordnung Abschnitt 1 — Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1–§ 6 · 6 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 1

Der Ausbildungsberuf des Graveurs und der Graveurin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 6 „Graveure“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Dauer der Berufsausbildung

§ 2

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 3

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 4

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen, 2. Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren für die Gravur-, Laser- und Drucktechnik, 3. Handhaben und Instandhalten von Betriebsmitteln und technischen Systemen sowie Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen, 4. Herstellen und Instandhalten von Gravierwerkzeugen, 5. Anfertigen von Modellen und Formen, 6. Anfertigen von Flachstichen, 7. Gestalten und Veredeln von Oberflächen sowie Herstellen von Beschilderungen, 8. Anfertigen von Stempeln und von Form- und Prägewerkzeugen und 9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben von Produkten. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und 4. Umweltschutz.

Ausbildungsplan

§ 5

Der Ausbildungsbetrieb hat spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Schriftlicher Ausbildungsnachweis

§ 6

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Zum Volltext: Graveurausbildungsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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