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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst Abschnitt 3 — Laufbahnprüfung

§ 14–§ 27 · 14 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Allgemeines

§ 14

(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet. (2) Die Laufbahnprüfung umfasst Fach- und Sprachprüfungen (§ 17) sowie die Abschlussprüfung (§ 18).

Durchführung

§ 15

Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Akademie Auswärtiger Dienst. Ihr obliegt dabei die Verantwortung für folgende Maßnahmen: 1. die Bestimmung der Prüfungsorte und der Prüfungszeitpunkte, der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sowie die Mitteilung hierüber, 2. die Bestimmung der Aufgaben der Fach- und Sprachprüfungen in Abstimmung mit der Prüfungskommission, 3. die Bestimmung des Themas des Aktenvortrags, 4. die Überwachung, die Entwicklung und die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, 5. die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für eine Verhinderung, einen Rücktritt oder eine Verspätung vorliegt, 6. die Erteilung des Zeugnisses und des Bescheids über das Nichtbestehen und die Vollziehung der sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission und der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters sowie 7. die Aufbewahrung der Prüfungsakten und die Entscheidung über Anträge auf Einsichtnahme.

Prüfungskommission

§ 16

(1) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder sind 1. die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst, 2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst, 3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst und 4. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Auswärtigen Dienstes, die oder der von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung bestellt wird. (2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weitere Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und -prüfer hinzugezogen. Diese werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Bei den Dozentinnen und Dozenten der Akademie Auswärtiger Dienst ist eine Bestellung nicht erforderlich. (3) Ein Mitglied der Prüfungskommission übernimmt den Vorsitz. (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Fach- und Sprachprüfungen

§ 17

(1) Die Fach- und Sprachprüfungen werden insbesondere durchgeführt in Form von: 1. Klausuren, 2. mündlichen Prüfungen, 3. Vorträgen, 4. Präsentationen oder 5. schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitungen. (2) Die Fachprüfungen finden zum Abschluss der jeweiligen Lehrveranstaltungen statt, die Sprachprüfungen nach Abschluss der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Sprache oder nach Beendigung der Auslandspraktika. Die Abschlussprüfung findet im Anschluss an die Ausbildung statt und setzt das Bestehen der Fach- und Sprachprüfungen voraus. (3) Fach- und Sprachprüfungen sind mindestens in vier der folgenden Lehrgebiete abzulegen: 1. Geschichte, 2. Politik, 3. Volkswirtschaftslehre, 4. Völker- und Europarecht, 5. Rechts- und Konsularwesen, 6. Englisch und 7. Französisch. (4) Eine Fach- oder Sprachprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. (5) Spätestens zu Beginn einer Lehrveranstaltung werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Termine, die Formen, die Dauer und die Hilfsmittel der Fach- und Sprachprüfungen bekannt gegeben. Die Art und Dauer der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen. (6) Eine Fach- oder Sprachprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat. Besteht eine Fach- oder Sprachprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so werden die Prüfungsteile gleich gewichtet, sofern nicht bei Bekanntgabe der Prüfungsmodalitäten eine abweichende Gewichtung festgelegt wird.

Abschlussprüfung

§ 18

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus 1. dem Vortrag eines Aktenfalls aus dem Arbeitsbereich des Auswärtigen Dienstes mit Entscheidungsvorschlag, wobei die Akten am Tag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt werden und der Aktenvortrag höchstens zehn Minuten dauert, und 2. einer mündlichen Prüfung über historische, politische, wirtschaftliche, rechtliche und andere für den Auswärtigen Dienst wichtige Fragen, aus dem Bereich der Organisationskunde und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich Fragen mit aktuellem Bezug aus Fächern, die Gegenstand der Fachprüfungen waren; die Prüfungszeit der mündlichen Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter nicht mehr als 30 Minuten betragen. (2) In der Abschlussprüfung werden die Ergebnisse des Vortrags und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:2 gewertet. (3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.

Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung

§ 19

(1) Wer aus wichtigem Grund verhindert ist, eine Prüfungsleistung rechtzeitig zu erbringen, hat dies unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nachzuweisen. (2) Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit belegen. Auf Verlangen der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter beauftragt worden ist. (3) Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen gilt und vollständig nachzuholen ist. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen. (4) Wer einen wichtigen Grund nachweist, kann mit Genehmigung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters von einer Prüfung zurücktreten. Die Prüfung ist nachzuholen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Versäumt eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden und wird mit 0 Rangpunkten bewertet. (6) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einem Prüfungsteil, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Beruht die Verspätung auf einem wichtigen Grund, so ist Absatz 3 anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Störungen

§ 20

Sieht sich eine Anwärterin oder ein Anwärter während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, so hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtspersonen mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.

Verstöße bei Prüfungen

§ 21

(1) Verstöße bei Prüfungen können sein: 1. Täuschung, 2. Täuschungsversuch, 3. Mitwirkung an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch und 4. sonstige Ordnungsverstöße. (2) Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. (3) Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann sie oder er 1. die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen, 2. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit 0 Rangpunkten bewerten oder 3. die Prüfung oder den Prüfungsteil für endgültig nicht bestanden erklären. (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären.

Bewertung der Leistungen

§ 22

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Rahmen der Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl Rangpunkte Note Erläuterung 1 2 3 4 1 100,00 bis 93,70 15 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 2 93,69 bis 87,50 14 3 87,49 bis 83,40 13 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 4 83,39 bis 79,20 12 5 79,19 bis 75,00 11 6 74,99 bis 70,90 10 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 7 70,89 bis 66,70 9 8 66,69 bis 62,50 8 9 62,49 bis 58,40 7 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 10 58,39 bis 54,20 6 11 54,19 bis 50,00 5 12 49,99 bis 41,70 4 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 13 41,69 bis 33,40 3 14 33,39 bis 25,00 2 15 24,99 bis 12,50 1 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können 16 12,49 bis 0,00 0 (2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen. (3) Die Prüfungskommission vergibt für jeden Prüfungsteil ganze Rangpunkte. Die Rangpunkte für die Fach- und Sprachprüfungen sowie die Abschlussprüfung ermittelt die Prüfungskommission gemäß der vorgesehenen Gewichtung (§ 17 Absatz 6 Satz 2 und § 18 Absatz 2) als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der dazugehörigen Prüfungsteile. Durchschnittsrangpunkte werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrunden berechnet. Für die Bildung der Note werden die Durchschnittsrangpunkte kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet.

Gesamtergebnis

§ 23

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der Fach- und Sprachprüfungen sowie der Abschlussprüfung gemäß der in Absatz 4 vorgesehenen Gewichtung. Die Durchschnittsrangpunkte werden kaufmännisch auf volle Punkte gerundet. (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter alle Fach- und Sprachprüfungen und die Abschlussprüfung bestanden haben. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden Durchschnittsrangpunkte von 4,5 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet. (4) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Ergebnisse der Teilprüfungen wie folgt gewertet: 1. die Fach- und Sprachprüfungen mit 72 Prozent und 2. die Abschlussprüfung mit 28 Prozent.

Zeugnis

§ 24

(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote sowie die nach § 23 errechneten Durchschnittsrangpunkte enthält. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. (2) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch die Prüfungskommission berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 21 Absatz 4 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.

Prüfungsakten, Einsichtnahme

§ 25

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über die Fach- und Sprachprüfungen sowie die Abschlussprüfung ist mit den schriftlichen Prüfungsleistungen zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Auswärtigen Amt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt. Im Anschluss werden sie vernichtet oder gelöscht. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.

Wiederholung

§ 26

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Das Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind jeweils vollständig zu wiederholen. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den höheren Auswärtigen Dienst, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

Erholungsurlaub

§ 27

Die Zeiten des Erholungsurlaubes bestimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.

Zum Volltext: Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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