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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch Dreizehnter Abschnitt — Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufteilung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs

Art 49 · 1 Paragraf

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Art 49

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§ 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen und die spätestens am 31. Dezember 1999 enden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. In Nummer 1 treten a) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages "32.270.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "80.670.000 Deutsche Mark", b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "64.540.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "161.330.000 Deutsche Mark" und c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl "250" die Arbeitnehmerzahl "500", 2. In Nummer 2 treten a) in Buchstabe an die Stelle des Geldbetrages "26.890.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "67.230.000 Deutsche Mark", b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "53.780.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "134.460.000 Deutsche Mark" und c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl "250" die Arbeitnehmerzahl "500".

Zum Volltext: Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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