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Hypothekenablöseverordnung Abschnitt 3 — Schlußvorschriften

§ 10–§ 11 · 3 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Überleitungsvorschrift

§ 10

Diese Verordnung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, aber noch nicht bestandskräftig entschieden sind. Entscheidungen, deren Zustellung vor Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend § 5 betrieben worden ist, gelten als am 1. August 1994 zugestellt.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt am 4. Juli 1994 in Kraft. (2) (3)

Zum Volltext: Hypothekenablöseverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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