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Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Abschnitt 4 — Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschrift

§ 16–§ 17 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Ordnungswidrigkeiten

§ 16

Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein Ergebnis der Emissionsüberwachung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 14 Absatz 2 Nummer 1 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einbaut, 4. entgegen § 14 Absatz 2 Nummer 3 einen Überwachungstest oder eine Kalibrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, 5. entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 erster Halbsatz eine Messung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 6. entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 ein Messergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufzeichnet, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verarbeitet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darstellt oder 7. entgegen § 15 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Übergangsvorschrift

§ 17

Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.

Zum Volltext: Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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