Übergangsvorschrift
§ 6
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
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Übergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Weitere Anforderungen
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
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