Meine LesezeichenKostenlos registrieren

Kryptomärkteaufsichtsgesetz Abschnitt 3 — Sofortige Vollziehbarkeit

§ 5 · 1 Paragraf

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Sofortige Vollziehbarkeit

§ 5

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 4, des Artikels 12 Absatz 3, des Artikels 17 Absatz 5 Unterabsatz 3, des Artikels 22 Absatz 2, des Artikels 23 Absatz 4 Satz 2, des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe b bis e und g, Absatz 2, 3 und 5, des Artikels 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2, des Artikels 35 Absatz 3, 4 und 5 Satz 2, des Artikels 36 Absatz 10 Satz 3, des Artikels 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4, des Artikels 47 Absatz 1 und 3 Satz 2, des Artikels 58 Absatz 2, des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe d bis g und Absatz 2, des Artikels 68 Absatz 3, des Artikels 102 Absatz 2 und des Artikels 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende Wirkung.

Zum Volltext: Kryptomärkteaufsichtsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

German federal statutes and regulations published at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

Weiter recherchieren