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Kryptomärkteaufsichtsgesetz Abschnitt 3 — Sonderbestimmungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

§ 29–§ 30 · 2 Paragrafen

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Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114

§ 29

(1) Die Bundesanstalt kann gegenüber Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen anordnen, dass diese Anbieter ihre Tätigkeit auszusetzen haben, wenn 1. ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist, 2. ein Verstoß des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gegen einen der Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegt oder 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen angesichts der Lage des Anbieters der Kryptowerte-Dienstleistungen den Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 darf die Aussetzung 30 Tage nicht überschreiten. (2) Die Bundesanstalt kann die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist. (3) Erbringen ein CRR-Kreditinstitut, ein Zentralverwahrer, ein Wertpapierinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein E-Geld-Institut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen, ohne der Bundesanstalt 40 Tage vor der erstmaligen Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistungen die nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen übermittelt zu haben, kann die Bundesanstalt die Einstellung der Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistungen anordnen.

Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen

§ 30

Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen beeinflussen können, bekannt machen oder vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistung die Bekanntmachung dieser Informationen verlangen. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die in Satz 1 vorgenommene Bekanntmachung entstehen, sind ihr von dem Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistung gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.

Zum Volltext: Kryptomärkteaufsichtsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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