Meine LesezeichenKostenlos registrieren

Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz Abschnitt 1 — Bundesweite Bewertung und Register

§ 5–§ 6 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung

§ 5

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt und aktualisiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Bewertung der Potenziale von Gesteinsschichten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf die Zwecke des § 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung ihrer Umgebung geeignet erscheinen. (2) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe erarbeitet die für die Bewertung erforderlichen geologischen Grundlagen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Landesbehörde. Dabei handelt es sich insbesondere um 1. die Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung der für die dauerhafte Speicherung geeigneten Gesteinsschichten, 2. die geologische Charakterisierung der geeigneten Gesteinsschichten einschließlich entsprechender Gesteinsparameter, 3. die geologische Charakterisierung der Gesteinsschichten, die die geeigneten Gesteinsschichten umgeben, 4. die Abschätzung der für die dauerhafte Speicherung nutzbaren Volumina der jeweiligen Gesteinsschichten, 5. die Charakterisierung der in den Gesteinsschichten vorhandenen Formationswässer, deren potenzielle Migrationswege und der vorherrschenden Druckverhältnisse, 6. die Abschätzung von Druckveränderungen in den Gesteinsschichten durch die vorgesehene dauerhafte Speicherung, 7. mögliche Nutzungskonflikte durch Exploration, Rohstoffgewinnung, Geothermienutzung, nutzbares Grundwasser, Speicherung oder Lagerung anderer gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe oder wissenschaftliche Bohrungen im Bereich der für die dauerhafte Speicherung geeigneten Gesteinsschichten. (3) Für die Bewertung erarbeitet das Bundesamt für Naturschutz für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Landesbehörde und dem Umweltbundesamt. Dabei handelt es sich insbesondere um die in Anlage 1 Teil 2 aufgeführten Punkte. Für die Bewertung erarbeitet das Umweltbundesamt für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz die sonstigen Grundlagen, die für eine wirksame Umweltvorsorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung der mit der vorgesehenen dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen. Soweit die Speicherung an Land auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde, erarbeiten die nach Landesrecht zuständigen Behörden die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz und sonstige Grundlagen im Benehmen mit dem Umweltbundesamt. (4) Die zuständigen Behörden der Länder stellen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe die bei ihnen vorhandenen Daten zur Verfügung, die für eine wirksame Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung erforderlich sind; Einzelheiten regelt eine Verwaltungsvereinbarung. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt für die Vorlage der nach den Absätzen 2 und 3 zu erarbeitenden Grundlagen eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf. Grundlagen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind für die Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen; im Übrigen können sie berücksichtigt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht die Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung und jeweilige Änderungen. Vor der Veröffentlichung sind die Länder anzuhören. (6) Natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, sind verpflichtet, geologische oder sonstige Daten über Produktionsstätten, die stillgelegt wurden oder deren Stilllegung der zuständigen Behörde gemeldet wurde, ausschließlich zu Informationszwecken öffentlich zugänglich zu machen, einschließlich Daten zu den Fragen, 1. ob der Standort geeignet ist, Kohlendioxid nachhaltig, sicher und dauerhaft zu injizieren, und 2. ob Transportinfrastruktur und -mittel, die für den sicheren Transport von Kohlendioxid zum Standort geeignet sind, verfügbar oder erforderlich sind. Soweit verfügbar, sind als sonstige Daten nach Satz 1 auch wirtschaftliche Einschätzungen der entsprechenden Kosten für die Ermöglichung der Injektion von Kohlendioxid an dem Standort öffentlich zugänglich zu machen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die natürliche oder juristische Person nach Satz 1 eine Explorationsgenehmigung gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie 2009/31/EG beantragt hat. Die Übermittlungs- und Bereitstellungspflichten nach dem Geologiedatengesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387) bleiben davon unberührt.

Register; Verordnungsermächtigung; Bericht an die Kommission

§ 6

(1) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Registerbehörde) erstellt und führt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidspeicher ein öffentlich zugängliches Register, in das aufgenommen werden: 1. Angaben über bestehende und geplante Kohlendioxidleitungen, 2. alle Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach diesem Gesetz sowie Anträge auf solche Entscheidungen, 3. Angaben über alle stillgelegten Kohlendioxidspeicher sowie alle Kohlendioxidspeicher, bei denen eine Übertragung der Verantwortung nach § 31 stattgefunden hat. (2) Für beantragte, genehmigte und stillgelegte Kohlendioxidspeicher sind folgende Informationen in das Register aufzunehmen: 1. die Charakterisierung der von den Kohlendioxidspeichern genutzten und der die Kohlendioxidspeicher umgebenden Gesteinsschichten mittels der vorhandenen geologischen Daten einschließlich der Karten und Schnittdarstellungen über die räumliche Verbreitung, 2. die Charakterisierung der in den Gesteinsschichten vorhandenen Formationswässer und der vorherrschenden Druckverhältnisse, 3. die Abschätzung und Ermittlung von Druckveränderungen in den Gesteinsschichten durch die dauerhafte Speicherung, 4. weitere verfügbare Informationen, anhand derer beurteilt werden kann, ob das gespeicherte Kohlendioxid vollständig und dauerhaft zurückgehalten werden kann, 5. die Abschätzung und Ermittlung der mit der dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen, 6. andere Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere der Geothermie, 7. eine dreidimensionale Darstellung der Ausbreitung des Kohlendioxids und, soweit möglich, dessen Konzentration im Ausbreitungsbereich. (3) Das Register wird laufend aktualisiert. Die zuständigen Landesbehörden übermitteln der Registerbehörde die Informationen, die für die Errichtung und Führung des Registers erforderlich sind. Für die öffentliche Zugänglichkeit des Registers gelten die §§ 7 bis 9 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erstellung und Führung des Registers, die für diesen Zweck erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten, die öffentliche Zugänglichkeit des Registers und die jeweils erforderlichen Verfahren zu regeln. (5) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe arbeitet bei der Charakterisierung von grenzüberschreitenden Kohlendioxidspeichern und der sie umgebenden Gesteinsschichten mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten zusammen. (6) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe legt der Kommission über die zuständigen Stellen in der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2011, danach alle drei Jahre, einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2009/31/EG und über Informationen nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und 4 vor.

Zum Volltext: Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

German federal statutes and regulations published at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

Weiter recherchieren