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Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz Kapitel 7 — Schlussbestimmungen

§ 39–§ 46 · 11 Paragrafen

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Zuständige Behörden

§ 39

(1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Tätigkeiten und Vorhaben im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. § 137 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes gilt für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels entsprechend. (2) Vor Entscheidungen nach den §§ 7, 13, 17 und 37 hat die zuständige Behörde der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Bundesamt für Naturschutz, dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Empfehlungen dieser Stellungnahmen zu berücksichtigen. Sofern für die in Satz 1 genannten Entscheidungen die Herstellung eines Einvernehmens mit einer Behörde vorausgesetzt wird, wird dieses durch die Stellungnahme nach Satz 1 nicht ersetzt. Soweit die nach Absatz 1 für die Entscheidung zuständige Behörde von den Empfehlungen nach Satz 1 abweicht, sind diese Abweichungen in der Entscheidung zu begründen. Die in Satz 1 genannten Behörden, denen die zuständige Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat, haben ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Die zuständige Behörde verlängert die Frist für die Stellungnahme einmalig um einen Monat, wenn eine betroffene Behörde glaubhaft darlegt, dass dies auf Grund der Schwierigkeit der Prüfung oder auf Grund sonstiger besonderer Umstände des Falls erforderlich ist. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 4 oder der verlängerten Frist nach Satz 5 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der zuständigen Behörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ausschließlich über einen Antrag auf Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern nach § 7 entschieden wird. Soweit die Speicherung auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde oder über die Genehmigung, die Errichtung oder den Betrieb von Forschungsspeichern zu entscheiden ist, bleibt bei Entscheidungen nach den §§ 7, 13 und 37 für Kohlendioxidspeicher § 21 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) geändert worden ist, unberührt, wobei das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Erklärung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 des Standortauswahlgesetzes abzugeben hat. Die zuständige Behörde verlängert die Frist für die Erklärung über das Einvernehmen einmalig um einen Monat, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung glaubhaft darlegt, dass dies auf Grund der Schwierigkeit der Prüfung oder auf Grund sonstiger besonderer Umstände des Falls erforderlich ist. Wird innerhalb der Frist keine Erklärung über das Einvernehmen abgegeben, gilt das Einvernehmen als erteilt. (3) Vor Entscheidungen über den Zugang zu Kohlendioxidspeichern nach § 34 Absatz 1 bis 3 hat die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde nach Absatz 1 entsprechend Absatz 2 zu beteiligen. Besteht ein besonderer Bedarf, kann die zuständige Behörde nach Absatz 1 Stellungnahmen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe sowie des Umweltbundesamts einholen. Absatz 2 Satz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts

§ 39a

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über 1. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4, 2. Vorhaben zur Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern nach § 7, 3. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers nach § 11 und 4. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers nach § 37. Satz 1 findet auch Anwendung auf Streitigkeiten über Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns, die sich auf die in Satz 1 genannten Anlagen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen oder Leitungen beziehen. (2) Für Streitigkeiten nach Absatz 1, die Tätigkeiten oder Vorhaben im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zum Gegenstand haben, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat.

Wissensaustausch; Verordnungsermächtigung

§ 40

(1) Betreiber von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid und von Kohlendioxidleitungen sowie von Kohlendioxidspeichern führen mit anderen Betreibern solcher Anlagen, den zuständigen Behörden, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Naturschutz sowie den wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit der Erforschung, Entwicklung und Erprobung der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid befasst sind, einen Wissensaustausch durch. Dazu werden insbesondere die jeweils erlangten Erkenntnisse 1. der Eigenüberwachung nach § 22, 2. über die Verringerung der Kohlendioxidemissionen in den Energieerzeugungs- und Industrieprozessen je Einheit Energie in Bezug auf Abtrennung, Transport und Speicherung insgesamt, 3. über erzielte Negativemissionen in Bezug auf Abtrennung, Transport und Speicherung, 4. über die jeweiligen Speicherpotenziale und 5. über geplante Forschungs-, Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben den in Satz 1 genannten Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Inhalte des Wissensaustausches und die Daten, die für den Zweck des Wissensaustausches sowie für die Erstellung des Evaluierungsberichtes nach § 44 erforderlich sind, zu bestimmen sowie das Verfahren für den Wissensaustausch zu regeln. Hierbei ist die mögliche Betroffenheit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen. (3) Die zuständige Behörde prüft die zur Verfügung gestellten Daten auf Inhalt und Umfang und stellt sie für den Wissensaustausch sowie für die Erstellung des Evaluierungsberichtes nach § 44 zur Verfügung. Sie kann bestimmen, welche wissenschaftlichen Einrichtungen in den Wissensaustausch einzubeziehen sind, und anordnen, dass die nach Absatz 1 erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden.

Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

§ 41

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Landesrechts erhoben werden. Die nach § 39 Absatz 1 zuständigen Behörden haben die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu bestimmende Quote der Gebühren, die für Amtshandlungen nach den §§ 7, 13 und 17 eingenommen werden, an die Bundeskasse abzuführen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Absatz 1 Satz 2 an den Bund abzuführende Quote der Gebühreneinnahmen der Länder festzulegen.

Landesrechtliche Speicherabgaben

§ 42

Die Entscheidung über die Einführung landesrechtlicher Abgaben im Zusammenhang mit der dauerhaften Speicherung liegt bei den Ländern.

Bußgeldvorschriften

§ 43

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 eine Kohlendioxidleitung errichtet, betreibt oder ändert, 2. einer vollziehbaren Auflage nach a) § 4a Absatz 4 oder b) § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. ohne Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 den Untergrund untersucht, 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen Kohlendioxidspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, 6. entgegen § 11 Absatz 3 Kohlendioxid speichert, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen a) § 17 Absatz 4 Satz 1 die Injektion von Kohlendioxid nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder b) § 17 Absatz 4 Satz 1 einen Antrag oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 9. entgegen § 22 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, die Überwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt, 10. entgegen § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 12. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 8, eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft, 13. entgegen § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 9, einen Kohlendioxidstrom annimmt oder in einen Kohlendioxidspeicher injiziert, 14. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10, a) den Kohlendioxidstrom nicht überwacht oder b) einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, 15. entgegen § 24 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10, ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 16. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 28 Absatz 2 Satz 2 oder b) § 28 Absatz 4 Satz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt, 16a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt, 16b. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 16c. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Geldbetrag nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt, 16d. entgegen § 33 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, einen dort genannten Anschluss oder Zugang nicht verweigert, 17. ohne Genehmigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 a) einen Forschungsspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder b) den Forschungszweck ändert oder 18. einer Rechtsverordnung nach a) § 4c Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c, Nummer 6 oder 7 oder § 33 Absatz 4, b) § 4c Nummer 5 Buchstabe a oder b, Nummer 8, 9 oder 10 oder c) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6 bis 11, 13 bis 16c und 18 Buchstabe c gelten auch für Forschungsspeicher im Sinne des § 36. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6, 7, 8 Buchstabe a, Nummer 9, 13, 14 Buchstabe a, Nummer 16 Buchstabe b, Nummer 16a, 16c und 18 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und 2. des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5, 12, 16d, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Evaluierungsbericht

§ 44

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2027 und danach im Abstand von jeweils vier Jahren über die Anwendung dieses Gesetzes sowie über die international gewonnenen Erfahrungen. Der Bericht soll die Erfahrungen und Ergebnisse aus der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen für die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte Speicherung darstellen sowie den technischen Fortschritt, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Bericht nach Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie 2009/31/EG berücksichtigen. (2) Der Bericht nach Absatz 1 soll unter anderem auf der Grundlage verfügbarer Statistiken, wissenschaftlicher Studien und behördlicher Daten insbesondere Folgendes untersuchen und bewerten: 1. den Beitrag, den die Abscheidung, der Transport und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid für den Klimaschutz und eine möglichst sichere, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung und Industrieproduktion leisten kann, unter Berücksichtigung der Menge des jährlich in den Kohlendioxidleitungsnetzen transportierten Kohlendioxids, seiner Nutzung und der im Berichtszeitraum aufgetretenen Leckage, 2. die Auswirkungen der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid auf die Umwelt, 3. die wirtschaftlichen Auswirkungen der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid, 3a. die Zulänglichkeit der nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Speicherkapazität, insbesondere unter Berücksichtigung der Menge des im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschiedenen Kohlendioxids, des sich hieraus ergebenden Speicherbedarfs, der Möglichkeiten zur Deckung dieses Speicherbedarfs durch eine Speicherung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der wirtschaftlichen Bedingungen für die Nutzung von Speichern, 3b. die Entwicklung der Kohlendioxidleitungsnetze, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob diese perspektivisch den Anschluss von Kohlendioxid-Emittenten vor allem im Bereich technisch schwer oder nicht vermeidbarer Prozessemissionen ermöglichen, die Kohlendioxid abscheiden und an weiter entfernten Speicherstandorten speichern möchten, unter Berücksichtigung des Risikos für küsten- oder clusterferne Emittenten, möglicherweise nicht an das Leitungsnetz angeschlossen werden zu können oder auf Grund weiter Transportwege mit hohen Netzentgelten belastet zu werden, 3c. die unter geologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der von den Ländern bis zum 31. März 2027 und danach im Abstand von jeweils vier Jahren zu übermittelnden Angaben über den Stand und die Planungen bezüglich der Nutzung der Möglichkeit, die Speicherung von Kohlendioxid auf ihrem Landesgebiet nach § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 zuzulassen, bestehenden Potentiale für eine Speicherung an Land insbesondere unter Berücksichtigung des Risikos für küsten- oder clusterferne Emittenten, möglicherweise nicht an das Leitungsnetz zu Kohlendioxidspeichern im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angeschlossen werden zu können oder aufgrund weiter Transportwege mit hohen Netzentgelten belastet zu werden, 4. die Möglichkeit und Notwendigkeit einheitlicher Standards, 5. die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, Ziele und Grundsätze der Raumordnung für den Untergrund festzulegen, um Nutzungskonkurrenzen zwischen der Kohlendioxidspeicherung und anderen Nutzungsmöglichkeiten zu lösen und 6. Möglichkeiten und Chancen einer europäischen Zusammenarbeit bei dem Transport und der Speicherung von Kohlendioxid. (3) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.

Übergangsvorschrift

§ 45

(1) Bereits begonnene Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes, die sich auf die Aufsuchung von Bodenschätzen, insbesondere von Sole, in potenziellen Speicherkomplexen beziehen, können nach § 7 dieses Gesetzes weitergeführt werden, wenn dies beantragt wird und die hierfür erforderlichen Antragsunterlagen vorgelegt werden. (2) Untersuchungsergebnisse, die im Rahmen von Aufsuchungsarbeiten nach § 7 des Bundesberggesetzes erzielt wurden, können für die Untersuchungsgenehmigung nach § 7 dieses Gesetzes verwendet werden. Die zuständige Behörde soll von der Prüfung einzelner Voraussetzungen nach § 7 absehen, soweit deren Vorliegen bereits in einem Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes und eines Betriebsplans nach § 51 Absatz 1 des Bundesberggesetzes zur Aufsuchung der in Absatz 1 genannten Bodenschätze nachgewiesen wurde und der Antragsteller dies innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt. (3) Die erforderlichen Angaben nach § 20 Absatz 1 Satz 2 ergeben sich aus den Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2007/589/EG vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die durch den Beschluss 2010/345/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34) geändert worden ist. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, sind die Bestimmungen dieser Verordnung der Kommission an Stelle der Bestimmungen der Monitoring-Leitlinien maßgeblich. (4) Kapitel 6 gilt nicht für Forschungsspeicher, die vor dem 24. August 2012 bereits nach anderen Rechtsvorschriften zugelassen worden sind.

Ausschluss abweichenden Landesrechts

§ 46

Soweit in § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 11 Absatz 1a Satz 3 nichts anderes bestimmt ist, kann von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1)Kriterien für die Charakterisierung und Bewertungder potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung

Anlage 1Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1746 - 1748; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung Teil 1 Die Charakterisierung und Bewertung von potenziellen Kohlendioxidspeichern und potenziellen Speicherkomplexen wird in drei Stufen nach zum Zeitpunkt der Bewertung bewährten Verfahren und nach den folgenden Kriterien vorgenommen. Abweichungen von einem oder mehreren dieser Kriterien können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, sofern der Betreiber nachgewiesen hat, dass dadurch die Aussagekraft der Charakterisierung und Bewertung in Bezug auf die Auswahlentscheidungen nach § 7 Absatz 3 nicht beeinträchtigt wird. 1. Datenerhebung (Stufe 1) 1.1 Es sind die erforderlichen Daten zu erheben, um für den Kohlendioxidspeicher und den Speicherkomplex ein volumetrisches und statisches dreidimensionales Erdmodell (3-D-Erdmodell) zu erstellen, welches das Deckgestein und die umgebenden Gesteinsschichten einschließlich der hydraulisch verbundenen Gebiete umfasst. Dieses Datenmaterial muss mindestens die folgenden Daten zur spezifischen Charakteristik des Speicherkomplexes einschließen: a) Geologie und Geophysik; b) Hydrogeologie, insbesondere nutzbares Grundwasser; c) Speichereigenschaften und vorgesehene Art und Weise der ingenieurtechnischen Speichererschließung, einschließlich volumetrischer Berechnungen des Porenvolumens für die Kohlendioxidinjektion und der endgültigen Speicherkapazität; d) Geochemie (Lösungsgeschwindigkeit, Mineralisierungsgeschwindigkeit); e) Geomechanik und weitere Gesteinseigenschaften (Durchlässigkeit, Riss- und Sperrdrücke); f) Seismik; g) Vorhandensein und Zustand natürlicher und anthropogener Wege, einschließlich Brunnen und Bohrlöcher, die als mögliche Leckagewege dienen könnten. 1.2 Die folgenden Merkmale der Umgebung des Speicherkomplexes sind zu dokumentieren: a) den Speicherkomplex umgebende Gesteinsschichten, die durch die Speicherung von Kohlendioxid in dem Kohlendioxidspeicher beeinträchtigt werden könnten; b) Bevölkerungsverteilung, Topografie und Infrastrukturen in dem Gebiet über dem Kohlendioxidspeicher; c) Nähe zu wertvollen Umweltgütern und Rohstoffen, insbesondere zu Gebieten, die nach den §§ 22 und 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft erklärt wurden, sowie zu Natura-2000-Gebieten, zu Trinkwasserschutzgebieten, zu für die Trink- und Thermalwassernutzung geeignetem Grundwasser und zu Kohlenwasserstoffen; d) Tätigkeiten im Umfeld des Speicherkomplexes und mögliche Wechselwirkungen der Kohlendioxidspeicherung mit diesen Tätigkeiten, beispielsweise Exploration, Produktion und Untergrundspeicherung von Kohlenwasserstoffen, potenzielle geothermische Nutzung von Gesteinsschichten und Nutzung von Grundwasservorkommen; e) Entfernung zu den potenziellen industriellen Kohlendioxidquellen, einschließlich Schätzungen der Gesamtmenge an Kohlendioxid, die potenziell unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen für die Speicherung verfügbar ist, sowie die Verfügbarkeit angemessener Transportnetze. 2. Erstellung eines 3-D-Erdmodells (Stufe 2) Mit den in Stufe 1 erhobenen Daten wird mit Hilfe von computergestützten Reservoirsimulatoren ein 3-D-Erdmodell des geplanten Speicherkomplexes oder eine Reihe solcher Modelle erstellt. Dieses Modell oder diese Modelle umfassen auch das Deckgestein und die hydraulisch verbundenen Gebiete mit den entsprechenden Fluiden. Die 3-D-Erdmodelle charakterisieren den Speicherkomplex in Bezug auf a) die strukturgeologischen Verhältnisse und die Rückhaltemechanismen; b) geomechanische, geochemische und strömungstechnische Eigenschaften des Reservoirs und der Gesteinsschichten, die über dem Kohlendioxidspeicher liegen und diesen umgeben (Deckgestein, abdichtende und durchlässige Gesteine, geologische Barriere); c) Bruchsysteme und das Vorhandensein anthropogener Pfade; d) die räumliche Ausdehnung des Speicherkomplexes; e) das Porenraumvolumen einschließlich Porositätsverteilung; f) die Zusammensetzung und Eigenschaften vorhandener Formationsfluide; g) jedes andere relevante Merkmal. Zur Bewertung der Unsicherheit, mit der jeder zur Modellierung herangezogene Parameter behaftet ist, werden für jeden Parameter eine Reihe von Szenarien aufgestellt und die geeigneten Vertrauensgrenzen ermittelt. Außerdem wird bewertet, inwiefern das Modell selbst mit Unsicherheit behaftet ist. 3. Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens, Charakterisierung der Sensibilität, Risikobewertung (Stufe 3) Die Charakterisierungen und Bewertungen stützen sich auf eine dynamische Modellierung. Diese umfasst mehrere Zeitschrittsimulationen der Injektion von Kohlendioxid in den Kohlendioxidspeicher. Basis der dynamischen Modellierung sind die in Stufe 2 erstellten 3-D-Erdmodelle des Speicherkomplexes. 3.1 Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens (Stufe 3.1) 3.1.1 Es sind mindestens folgende Faktoren zu beachten: a) mögliche Injektionsraten und Eigenschaften des Kohlendioxidstroms; b) die Wirksamkeit von gekoppelter Verfahrensmodellierung, also die Art und Weise, wie mehrere Einzelwirkungen in dem Simulator oder den Simulatoren miteinander gekoppelt sind; c) reaktive Prozesse, also die Art und Weise, wie im Modell Reaktionen des injizierten Kohlendioxids mit den an Ort und Stelle vorhandenen Mineralen berücksichtigt werden; d) der verwendete Reservoirsimulator (multiple Simulationen können erforderlich sein, um bestimmte Ergebnisse zu bestätigen); e) kurz- und langfristige Simulationen, um den Verbleib des Kohlendioxids und dessen Verhalten, einschließlich seiner Lösungsgeschwindigkeit in Wasser und der verdrängten Formationsfluide, über Jahrzehnte, Jahrhunderte und Jahrtausende zu ermitteln. 3.1.2 Die dynamische Modellierung liefert Erkenntnisse über a) Druck und Temperatur in der Speicherformation als Funktion der Injektionsrate und der gespeicherten Menge an Kohlendioxid im Zeitablauf; b) die räumliche und vertikale Verbreitung des Kohlendioxids im Lauf der Zeit; c) das Verhalten des Kohlendioxids im Kohlendioxidspeicher einschließlich des durch Druck und Temperatur bedingten Phasenverhaltens; d) die Kohlendioxidrückhaltemechanismen und Kohlendioxidrückhalteraten einschließlich seitlicher und vertikaler Abdichtungen und Barrieren sowie möglicher Überlaufpunkte; e) sekundäre Kohlendioxideinschlusssysteme in dem Speicherkomplex und dessen Umgebung; f) Speicherkapazität und Druckgradienten in dem Kohlendioxidspeicher; g) das Risiko der Bildung von Rissen im Kohlendioxidspeicher und im Speicherkomplex, insbesondere in den abdichtenden Gesteinsschichten; h) das Risiko des Eintritts von Kohlendioxid in die abdichtenden Deckgesteine; i) das Risiko von Leckagen aus dem Kohlendioxidspeicher, beispielsweise durch unsachgemäß stillgelegte oder unsachgemäß abgedichtete Bohrlöcher; j) die möglichen Kohlendioxidmigrationsraten; k) Rissverschlusswahrscheinlichkeit und Rissverschlussgeschwindigkeit; l) mögliche Veränderungen der chemischen Zusammensetzung der im Kohlendioxidspeicher enthaltenen Formationswässer und chemische Reaktionen, beispielsweise Änderung des pH-Werts oder Mineralisierung, sowie Einbeziehung der Veränderungen und Reaktionen in die reaktive Modellierung zur Folgenabschätzung insbesondere in Bezug auf die Sicherheit von Bohrlochverschlüssen; m) Verdrängung der ursprünglich vorhandenen Formationsfluide; n) mögliche verstärkte seismische Aktivität und mögliche Hebungen der darüberliegenden geologischen Schichten und der Oberfläche. 3.2 Charakterisierung der Sensibilität (Stufe 3.2) Durch multiple Simulationen wird ermittelt, wie sensibel die Bewertung auf unterschiedliche Annahmen bei bestimmten Parametern reagiert. Die Simulationen stützen sich auf verschiedene Parameterwerte in dem 3-D-Erdmodell oder in den 3-D-Erdmodellen und unterschiedliche Ratenfunktionen und Annahmen bei der dynamischen Modellierung. Eine signifikante Sensibilität wird bei der Risikobewertung berücksichtigt. 3.3 Risikobewertung (Stufe 3.3) Die Risikobewertung umfasst unter anderem Folgendes: 3.3.1 Charakterisierung der Gefahren Die Gefahren werden charakterisiert, indem das Potenzial des Speicherkomplexes für Leckagen durch die vorstehend beschriebene dynamische Modellierung und die Charakterisierung der Sicherheit bestimmt wird. Dabei werden unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt: a) potenzielle Leckagewege; b) der potenzielle Umfang von möglichen Leckagen bei ermittelten Leckagewegen (Strömungsraten); c) kritische Parameter, die das Leckagepotenzial beeinflussen, beispielsweise maximaler Druck im Kohlendioxidspeicher, maximale Injektionsrate, Temperatur, Sensibilität für unterschiedliche Annahmen in dem 3-D-Erdmodell oder in den 3-D-Erdmodellen, Qualität der geologischen Barriere; d) Sekundärwirkungen der Kohlendioxidspeicherung einschließlich der Verdrängung von Formationswässern und der Bildung neuer Stoffe durch die Kohlendioxidspeicherung im Speicherkomplex; e) Risiken für das nutzbare Grundwasser, insbesondere für die Trinkwasservorkommen; f) jeder andere Faktor, von dem eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt ausgehen könnte, beispielsweise durch anthropogene Eingriffe und mögliche Rückwirkungen auf die Umgebung. Die Risikocharakterisierung schließt die gesamte Bandbreite potenzieller Betriebsbedingungen ein, so dass die Sicherheit des Speicherkomplexes getestet und beurteilt werden kann. 3.3.2 Bewertung der Gefährdung Die Gefährdung wird bewertet ausgehend von den Umweltmerkmalen sowie der Verteilung und den Aktivitäten der über dem Speicherkomplex lebenden Bevölkerung sowie vom möglichen Verhalten und Verbleib von Kohlendioxid, das über die nach Nummer 3.3.1 ermittelten potenziellen Leckagewege austritt. 3.3.3 Folgenabschätzung Die Folgen werden abgeschätzt ausgehend von der Sensibilität bestimmter Arten, Gemeinschaften oder Lebensräume im Zusammenhang mit den nach Nummer 3.3.1 ermittelten möglichen Leckagen. Gegebenenfalls schließt dies die Folgen der Einwirkung höherer Kohlendioxidkonzentrationen auf die Biosphäre, einschließlich Böden, Meeressedimente und Meeresgewässer, mit ein, beispielsweise Sauerstoffmangel und verringerter pH-Wert des Wassers. Die Folgenabschätzung umfasst darüber hinaus eine Bewertung der Auswirkungen anderer Stoffe, die bei Leckagen aus dem Speicherkomplex austreten können (im Injektionsstrom enthaltene Verunreinigungen oder im Zuge der Kohlendioxidspeicherung entstandene neue Stoffe). Diese Auswirkungen werden im Hinblick auf verschiedene zeitliche und räumliche Größenordnungen und in Verbindung mit Leckagen von unterschiedlichem Umfang betrachtet. 3.3.4 Risikocharakterisierung Die Risikocharakterisierung besteht aus einer Bewertung der kurz- und langfristigen Sicherheit des Kohlendioxidspeichers, einschließlich einer Bewertung des Leckagerisikos unter den vorgeschlagenen Nutzungsbedingungen, und der schlimmsten möglichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen. Die Risikocharakterisierung stützt sich auf eine Bewertung der Gefahren und der Gefährdung und auf eine Folgenabschätzung. Sie umfasst eine Bewertung der Unsicherheitsquellen, die während der einzelnen Stufen der Charakterisierung und Bewertung des Kohlendioxidspeichers ermittelt wurden, sowie, im Rahmen des Möglichen, eine Darstellung der Möglichkeiten zur Verringerung der Unsicherheit. Teil 2 Bei der Erarbeitung der erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen für die Bewertung nach § 5 geht das Bundesamt für Naturschutz insbesondere auf folgende Punkte ein: 1. naturschutzfachliche Aspekte hinsichtlich a) einer räumlichen Analyse einschließlich Eignungsräume, Sensitivitätsräume, Tabuzonen und Puffer, b) möglicher Auswirkungen von seismischen Untersuchungen bei Erkundung, Errichtung, Betrieb und Überwachung, c) möglicher Schallminderungsmaßnahmen bei seismischen Untersuchungen bei Erkundung, Errichtung, Betrieb und Überwachung, d) möglicher Auswirkungen von Rammarbeiten bei der Errichtung von Infrastruktur, insbesondere von Plattformen, zur Injektion von Kohlendioxid und Überwachung, e) möglicher Schallminderungsmaßnahmen für Rammarbeiten bei der Errichtung von Infrastruktur, insbesondere von Plattformen, zur Injektion von Kohlendioxid und f) möglicher Auswirkungen und Minderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen von (Unterwasser‑)Lärm und Vibrationen während des Betriebs, insbesondere Betriebsgeräuschen bei der Injektion von Kohlendioxid, einschließlich Transport; 2. mögliche visuelle Scheuchwirkungen auf Seevögel durch Erkundung, Errichtung, Betrieb einschließlich Transport; 3. mögliche Minderungsmaßnahmen von visuellen Scheuchwirkungen auf Seevögel durch Erkundung, Errichtung, Betrieb einschließlich Transport; 4. mögliche Auswirkungen auf Biotope, insbesondere gesetzlich geschützte Biotope oder FFH-Lebensraumtypen, durch Flächeninanspruchnahme, Eintrag von Wärme und elektromagnetischen Feldern; 5. mögliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Schutz von Arten und Biotopen, insbesondere gesetzlich geschützten Biotopen oder FFH-Lebensräumen, durch a) bodenschonende Verfahren bei der Verlegung von Pipelines und Versorgungsleitungen für Strom und Daten, b) Minderung von Wärmeeintrag, insbesondere zur Einhaltung des 2K-Werts, c) Minderung von elektromagnetischen Feldern, insbesondere bei Versorgungsleitungen (Strom- und Datenkabel) zu Plattformen, d) Nulleinleitung bei Bohrungen, insbesondere im Hinblick auf Bohrkleinmanagement, PLONOR-Listen, ölbasierte Spülungen in geschlossenen Kreisläufen und Entsorgung des Bohrkleins an Land, e) Einsatz von Bohrloch-Kontrollverrichtungen („Blow-Out-Preventer“) zur Vermeidung von unkontrollierten Austritten an der Bohrung oder Injektionsstelle.

(zu § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1)Kriterien für die Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungskonzepts und für die Nachsorge

Anlage 2Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1749 - 1750) 1. Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungskonzepts Das in § 20 Absatz 1 genannte Überwachungskonzept wird unter Zugrundelegung der nach Anlage 1 Stufe 3 durchgeführten Risikobewertung aufgestellt und aktualisiert, um der Eigenüberwachung nach § 22 nachzukommen. Das Konzept umfasst Folgendes: 1.1 Aufstellung des Überwachungskonzepts 1.1.1 Das Überwachungskonzept regelt die Überwachung in den wesentlichen Projektphasen einschließlich Projektbeginn, Betrieb und Nachsorge. Für jede Phase ist Folgendes in das Konzept aufzunehmen und zu spezifizieren: a) überwachte Parameter; b) eingesetzte Überwachungstechnologie und Begründung dieser Auswahl; c) Überwachungsstandorte und Begründung dieser Auswahl; d) Durchführungshäufigkeit und Begründung dieser Festlegung. 1.1.2 Es wird festgestellt, welche Parameter zu überwachen sind, damit die Überwachung ihren Zweck erfüllt. Das Überwachungskonzept sieht in jedem Fall vor, folgende Aspekte ständig oder in regelmäßigen Abständen zu überwachen: a) diffuse Emissionen von Kohlendioxid bei der Injektion; b) den volumetrischen Kohlendioxidfluss an den Bohrlochköpfen; c) Druck und Temperatur des Kohlendioxids an den Bohrlochköpfen zur Bestimmung des Massenflusses; d) chemische Analyse des Kohlendioxidstroms; e) Temperatur und Druck im Kohlendioxidspeicher zur Bestimmung des Verhaltens und des chemisch-physikalischen Zustands des Kohlendioxids; f) chemische und physikalische Eigenschaften des Grundwassers. 1.1.3 Die Wahl der Überwachungsmethode beruht auf den besten zum Planungszeitpunkt verfügbaren Verfahren. Von den folgenden Technologien ist gegebenenfalls Gebrauch zu machen: a) Technologien, die das Vorhandensein, den genauen Ort und die Migrationswege von Kohlendioxid im Untergrund und an der Oberfläche erfassen; b) Technologien, die Daten über das Druck- und Volumenverhalten sowie über die räumliche und vertikale Sättigungsverteilung des Kohlendioxids im Speicherkomplex liefern und mit denen sich die numerischen 3-D-Simulationen an den nach Anlage 1 erstellten 3-D-Erdmodellen des Speicherkomplexes verfeinern lassen; c) Technologien, die sich weiträumig einsetzen lassen, damit bei erheblichen Unregelmäßigkeiten oder bei Migration von Kohlendioxid aus dem Kohlendioxidspeicher überall innerhalb der räumlichen Grenzen des gesamten Speicherkomplexes und außerhalb davon Daten über zuvor nicht erkannte potenzielle Leckagewege erfasst werden. 1.2 Aktualisierung des Überwachungskonzepts 1.2.1 Die aus der Überwachung gewonnenen Daten werden verglichen und ausgewertet. Dazu werden die gemessenen Daten und beobachteten Ergebnisse mit dem Verhalten verglichen, das in der im Rahmen der Sicherheitscharakterisierung nach Anlage 1 Stufe 3 durchgeführten dynamischen dreidimensionalen Simulation des Druck-, Volumen- und Sättigungsverhaltens prognostiziert worden ist. 1.2.2 Ergibt sich eine signifikante Abweichung zwischen dem beobachteten und dem prognostizierten Verhalten, so wird das dreidimensionale Modell entsprechend dem beobachteten Verhalten angepasst. Diese Anpassung stützt sich auf die mit Hilfe des Überwachungskonzepts erhobenen Daten. Zusätzliche Daten werden erhoben, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der für die Anpassung verwendeten Annahmen zu sichern. 1.2.3 Die in Anlage 1 genannten Stufen 2 und 3 werden unter Verwendung des angepassten 3-D-Erdmodells oder der angepassten 3-D-Erdmodelle wiederholt, um neue Gefahrenszenarien und Strömungsraten zu analysieren und die Risikobewertung zu überprüfen und zu aktualisieren. 1.2.4 Werden als Ergebnis des Vergleichs historischer Daten mit den Ergebnissen des angepassten 3-D-Erdmodells bislang nicht berücksichtigte Kohlendioxidquellen sowie Strömungswege und Migrationsraten des Kohlendioxids oder signifikante Abweichungen von früheren Bewertungen ermittelt, so wird das Überwachungskonzept entsprechend aktualisiert. 2. Nachsorgeüberwachung Die Nachsorgeüberwachung stützt sich auf die Daten, die im Laufe der Durchführung des Überwachungskonzepts gemäß § 20 Absatz 1 erhoben worden und in die entsprechenden Modellierungen eingegangen sind. Sie dient insbesondere dazu, die Daten bereitzustellen, die für die Übertragung der Verantwortung nach § 31 erforderlich sind.

Zum Volltext: Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz

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