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Landwirtschaftsanpassungsgesetz 10. Abschnitt — Schlußbestimmungen

§ 67–§ 70 · 4 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Freiheit von Steuern und Abgaben

§ 67

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes vorgenommenen Handlungen, einschließlich der Auseinandersetzung nach § 49, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben. (2) Die Gebühren-, Kosten-, Steuer- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die zuständige Landwirtschaftsbehörde, in Verfahren nach den §§ 54, 56 und 64 die zuständige Flurneuordnungsbehörde bestätigt, daß eine Handlung der Durchführung dieses Gesetzes dient.

Anwendung auf andere Genossenschaften

§ 68

Das vorliegende Gesetz ist auf gärtnerische Genossenschaften sowie andere auf der Grundlage des LPG-Gesetzes gebildete Genossenschaften entsprechend anzuwenden.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 69

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten außer Kraft: das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 133). (2) Diesem Gesetz entgegenstehende LPG-rechtliche Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden. (3) LPG und kooperative Einrichtungen im Sinne des § 39 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 nicht in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurden, sind kraft Gesetzes aufgelöst. Die Frist nach Satz 1 ist gewahrt, wenn die neue Rechtsform zum 31. Dezember 1991 ordnungsgemäß zur Eintragung in das für die neue Rechtsform zuständige Register angemeldet ist. Sind einer fristgerechten Anmeldung nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt, gilt die Anmeldung als ordnungsgemäß, wenn diese Unterlagen unverzüglich bei dem für die Anmeldung zuständigen Gericht nachgereicht werden. Für die Abwicklung gilt § 42.

Ausführungsbestimmung

§ 70

(1) Umwandlungen nach diesem Gesetz berühren nicht etwaige Ansprüche auf Restitution oder Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffen. (2) Inkrafttreten (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, sofern ihr Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Verhalten bei der Geschäftsführung der LPG vorliegen, deren Geschäftsführung prüfen. Zu diesem Zweck hat sie insbesondere das Recht, mündliche und schriftliche Berichte zu verlangen, Geschäftsakten und andere Unterlagen anzufordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen; hierzu kann sie sich von ihr bestellter geeigneter Prüfer bedienen. (4) Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und andere sozialistische Genossenschaften sowie ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, in ihrem Besitz befindliche Urkunden über die Zuweisung des Nutzungsrechts an genossenschaftlich genutztem Boden an Bürger zum Bau von Eigenheimen oder von anderen persönlichen Bedürfnissen dienenden Gebäuden gemäß § 291 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik an das Grundbuchamt abzugeben, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt. Das Grundbuchamt nimmt die Urkunde zu den Grundakten des Gebäudegrundbuchs oder, wenn ein solches nicht angelegt ist, zu denen des Grundstücks.

Zum Volltext: Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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