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Landwirtschaftsanpassungsgesetz 4. Abschnitt — Umwandlung von kooperativen Einrichtungen durch Formwechsel

§ 39–§ 40 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Zulässigkeit des Formwechsels

§ 39

(1) Eine kooperative Einrichtung, die juristische Person ist, kann durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) umgewandelt werden. (2) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Trägerbetriebe der kooperativen Einrichtung (Umwandlungsbeschluß) erforderlich. Der Beschluß kann nur in einer Bevollmächtigtenversammlung gefaßt werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen der Trägerbetriebe der kooperativen Einrichtung.

Anzuwendende Vorschriften

§ 40

(1) Auf den Formwechsel von kooperativen Einrichtungen sind im übrigen die §§ 23 und 24 sowie 26 bis 38 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Mitglieds der LPG tritt der Trägerbetrieb.

Zum Volltext: Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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