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Verordnung über Luftfahrtpersonal Unterabschnitt 4 — Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist

§ 115–§ 116 · 2 Paragrafen

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Fachliche Voraussetzungen, Prüfung

§ 115

(1) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen ist der Nachweis der zum Steuern von Flugmodellen oder sonstigem Luftfahrtgerät notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere der Kenntnisse der 1. einschlägigen Vorschriften des Luft- und Polizeirechts und der Flugsicherung, 2. Haftungs- und Versicherungsvorschriften, 3. erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei der Startvorbereitung und während des Betriebs der Geräte. (2) Den Inhalt und die Durchführung der Ausbildung sowie den Prüfungsumfang legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes fest. (3) Der Kenntnisnachweis ist in einer Befähigungsüberprüfung durch einen von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer zu führen.

Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen

§ 116

(1) Der Ausweis für Steuerer von Flugmodellen oder sonstigen Luftfahrtgeräten wird durch Aushändigung des Ausweises nach Muster 11 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Er berechtigt zum Steuern der in dem Ausweis bezeichneten Flugmodelle und sonstigen Luftfahrtgeräte. (2) Der Ausweis für Steuerer von Flugmodellen wird unbefristet erteilt.

Zum Volltext: Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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