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Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung Siebter Abschnitt — Öffentliche Sicherheit

§ 29–§ 32 · 5 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge

§ 29

Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allgemeinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden. Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein Betretungsrecht eingeräumt hat.

Betriebsgefährdende Handlungen

§ 30

Es ist verboten, Sicherheitseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, ein Fahrthindernis zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

Tauglichkeit

§ 31

Betriebsbediensteten, die infolge des Einflusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert sind, ist es verboten, im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig zu werden.

Ordnungswidrigkeiten

§ 32

Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 den Fahrbetrieb aufnimmt, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, 3. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 eine bauliche Anlage errichtet, ändert, abbricht oder die Nutzung verändert, 4. entgegen § 16 eine Betriebsanlage oder deren Umfeld nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise überwacht, 5. entgegen § 21 Abs. 2 eine überwachungsbedürftige Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen läßt, 6. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht aufzeichnet, 8. entgegen § 25 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 5 Arbeitstage aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 9. entgegen § 29 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug betritt oder benutzt, 10. entgegen § 30 eine Einrichtung betätigt, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder 11. entgegen § 31 im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig wird.

(zu § 14)

AnlageSchlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2329 - 2337) Bild 1: Lichtraum beim einspurigen Fahrweg in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr Bereich A: Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Magnetschwebebahnbetrieb erfordert (z.B. Bahnsteige, Weichen, Rettungsstege), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. Bereiche B (Raumbedarf für Toleranzen des Fahrwegs und dessen Linienführung) und C (Kinematischer Raumbedarf des Fahrzeugs): Zulässig sind Einragungen nur während des Fahrgastwechsels sowie während des Reinigens und der Instandhaltung von Fahrzeugen. Zu Bild 1 Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maß des Lichtraums Fahrzeuggeschwindigkeit bis 300 [km/h] bis 400 [km/h] bis 500 [km/h] halbe Lichtraumbreite I 2,85 m 2,85 m 3,15 m Breite des Streckenquerschnitts b 5,70 m 5,70 m 6,30 m Mindesthöhe a 5,75 m 5,75 m 6,05 m Tabelle 2: Vergrößerung des Abstands der Begrenzungslinie für kinematischen Raumbedarf des Fahrzeugs im Gleisbogen mit Radien von 350 m bis 3500 m Bogenradius Erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße des von der Begrenzungslinie umschlossenen Raumes an der Bogeninnenseite an der Bogenaußenseite m mm von 350 m bis 3500 m 0 60 Spurbreite ist der Abstand zwischen den beiden Außenflächen der Seitenführschienen einer Spur; das Grundmaß beträgt für Bahnen des öffentlichen Verkehrs 2800 mm mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 mm. Bild 2: Lichtraum beim doppelspurigen Fahrweg in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr Zu Bild 2 Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maße des Lichtraums Fahrzeuggeschwindigkeit bis 300 [km/h] bis 400 [km/h] bis 500 [km/h] Spurmittenabstand s 4,40 m 4,80 m 5,10 m halbe Lichtraumbreite I einer Spur 2,85 m 2,85 m 3,15 m Breite des Streckenquerschnitts b 10,10 m 10,50 m 11,40 m Mindesthöhe a 5,75 m 5,75 m 6,05 Bild 3: Lichtraum beim geneigten ein- und doppelspurigen Fahrweg Berechnung der Breite des Streckenquerschnitts für Doppelspur b und Einzelspur b E sowie der Höhe des Streckenquerschnitts a in Abhängigkeit von der Querneigung α: Das geschwindigkeitsabhängige Maß des Spurmittenabstands und die Vergrößerung des Abstands der Begrenzungslinie an der Bogenaußenseite in Gleisbogen mit einem Radius von 350 m bis 3500 m sind der Tabelle 1 zu Bild 2 sowie der Tabelle 2 zu Bild 1 zu entnehmen.

Zum Volltext: Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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